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David Eugen · Ständerat · 2000-09-26

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-26

Wortprotokoll

Bei Artikel 6a Absatz 2 geht es um die Frage, wo das Widerrufsrecht des Konsumenten gelten soll. Das Widerrufsrecht ist eines der wesentlichen Instrumente des Konsumkreditgesetzes. Es soll nämlich dem Konsumenten vor dem Eingehen eines Konsumkreditvertrages eine Bedenkzeit einräumen.

Stellen Sie sich einen Fall vor, der alltäglich ist, in dem jemand beispielsweise einen grossen Möbelkauf tätigt oder ein anderes Konsumgut, z. B. ein Auto, kauft und sich dafür entscheidet, das mit einem Kredit zu tun. Er hat kein Geld, er macht das auf Kredit. Es wird ihm von Verkäuferseite auch angeboten, das so zu machen.

Wir haben in verschiedenen Regelungen dem Konsumenten das Recht eingeräumt, in einem solchen Fall am darauf folgenden Tag darüber nachzudenken, ob das richtig war, ob er diese Verpflichtung nachher mit seinem Einkommen decken kann, und ihm die Möglichkeit gegeben, von diesem Vertrag wieder zurückzutreten, d. h., ihn zu widerrufen, wenn er zum Schluss kommt, er könne ihn nicht erfüllen. Sehr oft ist es auch so, dass beispielsweise ein Konsument oder eine Konsumentin diesen Entscheid allein fällt und nachher mit seiner Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder Lebenspartner darüber spricht, ob das überhaupt machbar sei, und es sich dann herausstellt, dass das so nicht geht.

Wir haben bei ganz einfachen Geschäften, beispielsweise beim Haustürgeschäft, diese Lösung; wir haben vor allem beim Abzahlungsvertrag seit vielen Jahren vorgesehen, dass ein Widerrufsrecht existiert. Es geht hier darum, das Widerrufsrecht auch im Bereich des Konsumkredites vorzusehen.

Die Kommissionsmehrheit will nun einen Unterschied vorsehen in der Art, dass sie zwar den Konsumenten das Widerrufsrecht einräumt, wenn es um einen Barkredit geht. Sobald aber eine Kundenkarte eingesetzt wird, soll das Widerrufsrecht nicht mehr gelten. Diese Unterscheidung - hier folgt die Minderheit dem Bundesrat - ist nicht logisch. Es handelt sich sowohl bei der Kundenkarte mit Kreditoption wie beim Barkredit um Kreditverhältnisse. Wirtschaftlich liegt also genau derselbe Tatbestand vor. Es ist richtig, dass in dieser Situation auch beide Fälle gleich behandelt werden, dass also sowohl der Barkredit wie die Kundenkarte mit einem Widerrufsrecht versehen werden.

Wenn man das nicht tut und das Widerrufsrecht nur im Fall eines Barkredites vorsieht, bei der Kundenkarte mit Kreditoption aber nicht, tritt ganz einfach Folgendes ein: Jedesmal wird mit dem Instrument der Kundenkarte natürlich versucht, den Fall des Barkredits zu vermeiden, um dem Instrument des Widerrufes auszuweichen. Damit wird das Gesetzesziel, dem Konsumenten oder der Konsumentin eine Bedenkzeit einzuräumen, nicht erfüllt.

Wenn wir der Mehrheit folgen würden, würden wir auch hinter den geltenden Rechtszustand zurückgehen, wie er bei den Abzahlungsverträgen gemäss Artikel 226b des Obligationenrechtes gilt.

Aus all diesen Gründen folgt die Minderheit dem Bundesrat und auch dem Nationalrat, der hier für alle Kreditgeschäfte in den unterschiedlichen Formen die gleiche Lösung vorsieht. Das heisst, es gibt für den Schutz des Konsumenten zwei zentrale Instrumente, einerseits die Prüfung der Kreditfähigkeit und anderseits das Widerrufsrecht. Es ist nicht stichhaltig, bei einem der beiden Instrumente - nämlich bei der Kundenkarte mit Kreditoption - nun das Widerrufsrecht zu streichen.

Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Minderheit zu folgen.

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