preparatory:AB 75085
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-14
Wortprotokoll
Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass das Gericht im vereinfachten Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, "indem es darauf hinwirkt, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und vorhandene Beweismittel bezeichnen".
Die Kommission schlägt in Absatz 2 vor, die Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen, also die sogenannte Untersuchungsmaxime, auf die Fälle von Artikel 239 Absatz 2, das heisst auf die Bereiche des sozialen Privatrechts, zu beschränken. Das entspricht dem Bundesrecht. Für gewöhnliche vermögensrechtliche Streitigkeiten, welche im vereinfachten Verfahren abgewickelt werden, soll dagegen weiterhin die sogenannte Verhandlungsmaxime gelten, allerdings durchbrochen durch eine verstärkte richterliche Fragepflicht gemäss Artikel 243 Absatz 1. Das entspricht bisherigen kantonalen Prozessrechten. Rechtspolitisch erscheint es uns wichtig, dass die Verhandlungsmaxime im Grundsatz auch im vereinfachten Verfahren gilt.