Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-14
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-14
Wortprotokoll
Es geht hier bei den Mitwirkungsrechten darum, wann Urkunden herausgegeben bzw. nicht herausgegeben werden. Ihre Kommission schlägt Ihnen in Absatz 1 Buchstabe b vor, dass die "anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft", ausdrücklich ausgenommen ist.
Nach unserer Meinung ist das keine inhaltliche Änderung. Wir leiten den Schutz der Anwaltskorrespondenz auch aus allgemeinen Grundsätzen ab, nämlich aus dem Gebot eines fairen Verfahrens und des Handelns nach Treu und Glauben nach Artikel 50 ZPO. Aber namentlich die Schweizerische Anwaltskammer, der Verband, hat hier sehr darauf insistiert, dass das ausdrücklich festgehalten wird, denn in der Praxis sei das nicht ganz eindeutig und umstritten. Auch die Strafprozessordnung kennt eine solche Regelung.
Nachdem wir inhaltlich der gleichen Meinung sind, aber jemand doch auf dieser ausdrücklichen Formulierung beharrt, haben wir nichts dagegen. Bei solchen Dingen, die man ausdrücklich festhält, ist es natürlich immer so, dass man bei einem anderen Detail, das nicht ausdrücklich festgehalten ist, dann sagen kann, dass es nicht eingeschlossen sei, sonst hätte man es dort festgehalten.
Wir gehen also von einem umfassenden Schutz aus. Wir sind der Meinung, das würde auch gelten, ohne dass es erwähnt ist. Man will es jetzt hier festhalten, weil das scheinbar nicht überall klar ist.