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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-14

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-14

Wortprotokoll

Ich gehe davon aus, dass unsere Überlegungen die gleichen sind wie die der Minderheit - ich muss das jetzt annehmen.

Die Kommissionsmehrheit möchte die Frist von fünf auf zehn Tage verlängern. Sie werden begreifen, dass wir bei solchen Fristverlängerungen ausserordentlich skeptisch sind, weil eine der Anforderungen an die Prozessordnung ist, dass die Prozesse nicht jeweils noch später erfolgen. Fristverlängerungen sind natürlich ein Schritt in die falsche Richtung. Der Bundesrat möchte deshalb fünf Tage beibehalten. Es ist klar, fünf Tage sind in der Tat kurz, aber lange genug. In dieser Frist wird ja keine komplizierte Rechtsschrift gefordert, aber es ist klar, dass für Anwälte auch ein gewisser Druck da ist, reagieren zu müssen. Die Frist gilt für das Begehren einer Partei, dass eine Prozesshandlung wiederholt werden soll, an der eine ausstandspflichtige Gerichtsperson mitgewirkt hat. An dieses Wiederholungsgesuch werden keine hohen Anforderungen gestellt, es werden also keine 50-seitigen Schriften gefordert, sondern da genügen Eingaben von einer Seite Umfang, mit der Begründung, warum man diese Wiederholung verlangt.

Sodann wurde die Fünftagefrist für die Zivilprozessordnung nicht einfach willkürlich gewählt oder erfunden, denn auch das Bundesgerichtsgesetz in Artikel 38 und die neue Strafprozessordnung in Artikel 58 Absatz 1 sehen dafür das gleiche Vorgehen und die gleiche Frist von fünf Tagen vor. Darum sind wir der Meinung, das sollte eigentlich allgemein und auch für die Zivilprozessordnung gelten.

Im Sinne einer kohärenten Gesetzgebung möchte ich Sie also bitten, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben und hier dem Minderheitsantrag zuzustimmen.

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