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Wicki Franz · Ständerat · 2007-06-14

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-14

Wortprotokoll

Artikel 3 bestätigt die Bestimmung von Artikel 122 Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach die Kantone für die Organisation ihrer Gerichte zuständig sind. Die Kantone können also selbst regeln, wie die Mitglieder des Gerichtes gewählt werden, ob die Gerichte Kollegial- oder Einzelgerichte sind, welche Bezeichnungen sie tragen und wie sie innerhalb des Kantons organisiert sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz kann aber das Gesetz vorsehen. Es gilt jedoch das Prinzip, dass in die kantonale Organisation nur so weit eingegriffen werden soll, als es für ein einheitliches Verfahren oder für die Durchsetzung des materiellen Rechts unerlässlich ist. Hinsichtlich des Geltungsbereichs der Zivilprozessordnung und der Zuständigkeiten bezüglich der Streitigkeiten in Krankenkassenangelegenheiten habe ich bereits beim Eintreten Ausführungen gemacht.

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