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Wicki Franz · Ständerat · 2007-06-14

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-14

Wortprotokoll

Wir sind so weit: Aus 26 mach 1; aus 26 Zivilprozessordnungen machen wir eine einzige. In der Wintersession 2006 hat unser Rat der Vereinheitlichung der Schweizerischen Strafprozessordnung zugestimmt. Ich habe damals beim Eintreten erklärt, dass wir mit der Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes eine der letzten grossen Gesamtkodifikationen der Schweiz anpacken würden; die Vereinheitlichung der Zivilprozessordnung (ZPO) werde folgen. Heute kann Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen auch die Vorlage betreffend die Vereinheitlichung der Zivilprozessordnung unterbreiten, und dies mit einem einstimmigen Beschluss. Es ist ohne Übertreibung eine historische Vorlage.

Das materielle Zivilrecht ist seit einem Jahrhundert vereinheitlicht. Es ist im Wesentlichen im Zivilgesetzbuch und im Obligationenrecht kodifiziert. Am 17. Dezember dieses Jahres wird es hundert Jahre her sein, seit die eidgenössischen Räte das Zivilgesetzbuch (ZGB) verabschiedet haben.

Gegenüber dem materiellen Zivilrecht ist aber das Zivilprozessrecht in der Schweiz zersplittert. Die Schweiz ist das letzte Land in Europa, das sein Zivilprozessrecht noch nicht vereinheitlicht hat. Jeder Kanton verfährt nach seinen eigenen Regeln. Wir haben 26 selbstständige kantonale Zivilprozessordnungen mit annähernd 10 000 Gesetzesbestimmungen. Zusammenhängende Wirtschafts-, Sprach- und Kulturregionen werden durch verschiedene kantonale Prozessordnungen zerschnitten. Dies erschwert eine effiziente Rechtsdurchsetzung.

Seit über hundert Jahren wird in der Schweiz diskutiert, ob nicht auch das Zivilprozessrecht vereinheitlicht werden soll. So kam beispielsweise im Jahre 1868 der Ruf: "Ein Recht, eine Armee". Eine jahrhundertelange, nicht selten leidenschaftliche Diskussion fand erst dann ihr Ende, als im Jahre 2000 Volk und Stände der Verfassungsänderung zustimmten. Damit erhielt der Bund die Kompetenz, auch das Zivilprozessrecht bundesrechtlich zu regeln.

Wir sind so weit: Aus 26 mach 1; aus 26 Zivilprozessordnungen mach eine einzige. Heute haben wir diese Jahrhundertvorlage auf dem Tisch. Sie ist ein Werk mit 405 Artikeln und beinhaltet die Änderung von 30 Gesetzen.

Für wen braucht es überhaupt eine Zivilprozessordnung und dann noch ein neues eidgenössisches Gesetz? Das Prozessrecht war beim Studium der Rechtswissenschaft eher ein Nebenschauplatz und sicher nicht die spannendste Vorlesung. Wenn wir uns aber mit der Materie etwas vertiefter befassen und auf Einzelprobleme eingehen, stellen wir fest, dass uns das Prozessrecht in sämtlichen Lebensbereichen betrifft. Denn Rechtsregeln gibt es in allen Bereichen. Die Verfahrensregeln des Prozessrechtes dienen der Durchsetzung und der Verwirklichung des Rechtes zwischen den Menschen. Die Justiz ist ziemlich omnipräsent: Sie betrifft den Markt und die Wirtschaft genauso wie das Privat- und Familienleben. Die Gerichte beendigen Ehen und Partnerschaften, sie versuchen, den Familienfrieden zu hüten, sie teilen Erbschaften, sie prüfen die Verantwortlichkeiten nach Unfällen, bei gescheiterten Unternehmensstrategien und bei Baumängeln, sie wachen über den freien Markt, sie definieren die schützenswerten Kunstwerke, sie beurteilen Fusionen, sie bestimmen die Sanierungschancen von Unternehmen. Sie schützen und wägen also alle denkbaren vermögenswerten und ideellen Interessen.

Wie erwähnt, dient das Prozessrecht der Verwirklichung des materiellen Rechtes. Daher kann es entscheidend sein, wie bei Einzelproblemen die Verfahrensfragen beantwortet werden. Entscheidend kann es sein, wie die Lösung zum Beispiel bei folgenden Fragen lautet: Welches sind die Rollen des Klägers, des Beklagten und des Richters? Gilt der römische Grundsatz: Da mihi facta, dabo tibi ius, auf Deutsch: "Gib mir die Fakten, und ich" - der Richter - "gebe dir das Recht"? Oder muss der Richter mit Fragen und Nachfragen den Sachverhalt herausfinden? Muss ich zuerst zum Friedensrichter, oder kann ich direkt ans Gericht gelangen? Kann der Friedensrichter nur versuchen zu schlichten, oder kann er auch urteilen? Was passiert, wenn ich kein Geld für den Prozess habe oder wenn ich die Gerichtskosten nicht vorauszahle? Wie muss ich die Klage einreichen? Kann ich dies auch elektronisch tun? Was gilt, wenn ich eine Frist verpasst habe? Wer ist berechtigt, die Beweise abzunehmen, das einzelne Mitglied des Gerichtes oder das Gesamtgericht? Müssen die Parteien persönlich an den Verhandlungen erscheinen, oder dürfen sie sich vertreten lassen? Wer darf eine Partei begleiten oder vertreten? Bei wem, innert welcher Frist und in welcher Form ist das Rechtsmittel einzureichen? Was darf ein Gericht tun, um komplizierte Fälle zu entwirren? Ist es möglich, den Prozess in klaren Fällen abzukürzen, um rascher vollstrecken zu können? Und schliesslich: Gibt es auch Gerichtsferien?

Solche und weitere Fragen muss die Zivilprozessordnung regeln. All diese Fragen werden heute von 26 kantonalen Prozessordnungen unterschiedlich beantwortet. Welche Regeln im Einzelfall zur Anwendung kommen, kann heute oft vom Zufall abhängen. Die Frage, wo der Gerichtsstand liegt, betrifft nicht nur die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, sondern bestimmt weitgehend auch das anwendbare Prozessrecht. Auf dem Rechtsweg zeigen sich dann nicht zu unterschätzende Hindernisse, etwa Spielregeln, die einer Partei fremd sein können, allenfalls auch nebst der fremden Sprache.

Die schweizerische Justiz geniesst heute einen guten Ruf. Gleichwohl hat jeder Prozess mit denselben Grundproblemen zu kämpfen, nämlich damit, dass der Aufwand, das heisst die Dauer und die Kosten des Verfahrens, einerseits und der Ertrag, also das Ergebnis der Vollstreckung, andererseits nicht selten in keinem Verhältnis zueinander stehen. Ein vereinheitlichtes Prozessrecht wird zur Verbesserung dieser Situation beitragen.

Mit der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes werden die Rechtszersplitterung und die damit verbundene Rechtsunsicherheit beseitigt. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sorgt für Transparenz und Berechenbarkeit, ermöglicht eine einheitliche Praxis und erleichtert die Weiterentwicklung und wissenschaftliche Bearbeitung des Rechtes. Sie führt zu einer Erleichterung und Vereinfachung des Rechtsweges und so auch zu Kostensenkungen. Zudem wird die [PAGE 499] Schiedsgerichtsbarkeit national geregelt und damit der Schiedsplatz Schweiz gestärkt.

Der uns vom Bundesrat unterbreitete Entwurf nimmt nicht eine einzige Prozessordnung eines bestimmten Kantons zur Grundlage, ist aber durch kantonale Traditionen geprägt. In der Botschaft wird darauf hingewiesen, dass es eine unverzeihliche Verschwendung wäre, losgelöst von dieser reichen Tradition ein neues und künstliches Prozessrecht erfinden zu wollen. Der im bisherigen kantonalen Recht gelegte Grund müsse unbedingt das Fundament der neuen Prozessordnung sein; zum einen, um dem neuen Gebäude die nötige Sicherheit und Stabilität zu geben, und zum anderen, um den Kantonen und der Praxis einen unnötigen prozessrechtlichen Kulturschock zu ersparen.

Was die Kantone anbetrifft, sind drei wichtige Kompetenzen, welche bei den Kantonen bleiben, zu nennen, nämlich die Organisation der Gerichte, die Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und die Regelung der Kostentarife. Die Gerichtsordnung verbleibt also bei den Kantonen. Das heisst einerseits auch, dass die vereinheitlichte Zivilprozessordnung keinen Kanton zwingt, neue Gerichte einzuführen. Andererseits bedeutet dies keineswegs den Verzicht auf neue Lösungen.

Im Übrigen haben wir in unserer Kommission die Vertretung der Kantone angehört und feststellen können, dass die Vorlage positiv aufgenommen wird. Der Vertreter der Kantone, Regierungsrat Markus Notter, erklärte auch, dass eines der Hauptanliegen der Kantone die Kostenfrage sei. Die Kantone wollen nicht durch ein neues Prozessrecht zusätzliche umfangreiche Kosten auferlegt bekommen, insbesondere nicht, indem sie neue Organe oder neue Gerichtsinstanzen schaffen müssen, aber auch nicht im Bereich der Finanzierung von Prozessen. In dieser Hinsicht hat der Bundesrat eine Zusicherung abgegeben, heisst es doch in der Botschaft: "Die Vereinheitlichung des Prozessrechtes soll keine weiteren Kosten verursachen und die Belastung der Gerichte nicht erhöhen." Dies ist auch für uns als Gesetzgeber und vor allem auch als Standesvertreter ein wichtiger Punkt. Die uns vorliegende Bundeszivilprozessordnung gliedert sich in vier Teile: Der erste, der allgemeine Teil enthält insbesondere die Gerichtsstände, die Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen, die Bestimmungen über die Rechtshängigkeit, die Stellung der Parteien, die Klagearten, das Kostenrecht, die Leitung der Prozesse, die Formen und Fristen, das Beweisrecht und die Rechtshilfe. Der zweite Teil, der besondere Teil, regelt den eigentlichen Ablauf eines Zivilprozesses im Einzelnen, das heisst den Schlichtungsversuch, die Verfahrensarten, den vorsorglichen Rechtsschutz, die Rechtsmittel und die Vollstreckung. Der dritte Teil regelt die Schiedsgerichtsbarkeit. Im Wesentlichen wird die bisherige Ordnung des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit übernommen; die zusätzlichen Bestimmungen aus dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) oder auch das Uncitral-Modellgesetz werden für Ergänzungen beigezogen. Der vierte Teil befasst sich mit dem Übergangsrecht und den üblichen Schlussbestimmungen.

Ein Ziel des Zivilprozessrechtes ist es, ein möglichst effizientes Verfahren festzulegen. Soll ein Prozess effizient sein, ist ein Mittelweg zu finden zwischen den Grundanliegen einer schnellen, einfachen und kostengünstigen Erledigung einerseits und einer richtigen Entscheidung andererseits. In diesem Spannungsfeld sieht die neue ZPO zu Recht verschiedene Verfahrenstypen vor, die je nach Art des Streites die Akzente anders setzen. Denn es wäre falsch, wenn ein grosser vermögensrechtlicher Prozess etwa auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes gleich ablaufen würde wie eine Auseinandersetzung im sozialen Privatrecht, das heisst im Familienrecht, im Arbeitsrecht oder bei der Miete usw. So ist der ordentliche Prozess den grösseren Fällen vorbehalten. Im Gerichtsalltag viel häufiger sind aber die kleinen Streitigkeiten, bei denen es um weniger Geld geht. Dafür und auch für die Auseinandersetzungen betreffend Miete, Arbeitsverträge und Konsumentenschutz haben wir ein vereinfachtes Verfahren, das laienfreundlich konzipiert ist und den juristischen Laien entgegenkommt. Schliesslich haben wir das summarische Verfahren, das noch schneller und flexibler ist und heute in der Praxis bereits eine grosse Rolle spielt. Seine typischen Merkmale sind Flexibilität und Schnelligkeit.

Darauf hinzuweisen ist noch, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung Instrumente, die unserem Rechtssystem nicht entsprechen, nicht aufgenommen hat. So wurde beispielsweise auf die Sammelklage, wie wir sie im amerikanischen Rechtssystem kennen, verzichtet. Es passt nicht zu unserer Rechtsauffassung, dass jemand ungefragt für eine grosse Zahl von Menschen verbindliche Rechte wahrnehmen kann, ohne dass sich die Berechtigten als Parteien am Prozess beteiligen. Die Streitgenossenschaft als Möglichkeit, Klagen zu bündeln, ist in der ZPO jedoch enthalten.

Nun zu den Arbeiten der Kommission: Unserer Kommission ging es vor allem darum, mit der neuen ZPO eine Verfahrensordnung zu schaffen, die erstens dafür sorgt, dass derjenige, der Recht hat, auch Recht bekommt, die zweitens die Bedingungen schafft, damit Aufwand und Ertrag eines Prozesses in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen, die drittens dafür sorgt, dass die Effizienz des Zivilprozessverfahrens gesteigert wird. Viertens will die Kommission eine Verfahrensordnung, die den Bedürfnissen der Praxis entspricht, fünftens eine Verfahrensordnung, die der Praxis den nötigen Spielraum gibt, den Einzelfall sachgerecht abzuwickeln, und schliesslich, sechstens, soll die Vereinheitlichung des Prozessrechtes keine weiteren Kosten verursachen und die Belastung der Gerichte nicht erhöhen.

Die Kommission hat sich namentlich auch mit folgenden Punkten auseinandergesetzt: Heute sind die Sitzungen der Zivilgerichte, das heisst die Verhandlungen, in der Regel öffentlich. Anders verhält es sich mit der Urteilsberatung. Ausser vor Bundesgericht gilt die Öffentlichkeit nur ausnahmsweise. Die Kommission beantragt daher bei Artikel 52, dass die Kantone selbst bestimmen können, ob die Urteilsberatung öffentlich erfolgen soll. So kann den spezifischen Besonderheiten in den Kantonen Rechnung getragen werden, sei dies bezüglich Effizienz, Arbeitsvolumen oder was den Einsatz von Berufs- oder Laienrichtern oder -richterinnen anbelangt.

Hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens sprach sich die Kommission im Gegensatz zum Bundesrat dafür aus, den Schlichtungsversuch im Scheidungsverfahren und beim Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft obligatorisch zu erklären. Liegt aber ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Gatten vor, gilt dieses Obligatorium nicht. Die Mehrheit ist der Meinung, dass es der Schlichtungsversuch in zahlreichen Fällen ermöglicht, die negativen Auswirkungen der Scheidung auf die Beziehung der Ex-Gatten in Grenzen zu halten. Die Minderheit möchte, wie im Entwurf vorgesehen, am pauschalen Ausschluss aller Scheidungsverfahren festhalten.

Hinsichtlich der Mediation entschied sich die Kommission mit 5 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung für die Streichung der Mediationsbestimmungen der Artikel 210 bis 215. Gemäss der Auffassung der Mehrheit der Kommission ist und bleibt diese alternative Streitregelung durch die Mediation durchaus möglich, auch ohne ausdrückliche Gesetzesbestimmungen des Staates. In kindesrechtlichen Angelegenheiten hingegen bleibt die Mediation ausdrücklich erwähnt. Eine Minderheit möchte an sämtlichen Bestimmungen über die Mediation festhalten.

Auch mit der Frage der Rechtsmittel hat sich Ihre Kommission eingehend befasst. Sie beauftragte das Bundesamt für Justiz, die verschiedenen Rechtsmittelsysteme zu vergleichen und deren Vor- und Nachteile aufzuzeigen. Die Vorlage des Bundesrates sieht nämlich für die Einreichung der Beschwerde ein kompliziertes Verfahren vor. Die Kommission beschloss einstimmig eine wesentliche Vereinfachung, nämlich folgende: Erst nachdem die Begründung des Entscheides bekannt ist, muss die Beschwerde schriftlich und begründet innert einer bestimmten gesetzlichen Frist direkt bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden. Auf eine vorgängige separate Erklärung des Rechtsmittels wird verzichtet. [PAGE 500]

Zur Frage der Verbandsklage: Die Verbandsklage dient der kollektiven Interessenwahrung. Gestützt auf Artikel 27 des Zivilgesetzbuches hat das Bundesgericht bereits 1947 den Verbänden dieses Klagerecht zugestanden. Inzwischen fand dieses Klagerecht in einigen Spezialgesetzen Eingang. Ihre Kommission stand der Verbandsklage, wie sie nun in der ZPO geregelt werden soll, skeptisch gegenüber. Nach verschiedenen Abklärungen stimmte sie jedoch dem Entwurf des Bundesrates zu. Wir werden in der Detailberatung auf diese Thematik und weitere Einzelfragen näher eingehen.

Zum Schluss noch zum Umsetzen und zum Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung: Die Kommission hat sich auch Überlegungen betreffend die Anschlussgesetzgebung von Bund und Kantonen gemacht. Wir haben uns vom Bundesrat über den angestrebten Termin des Inkrafttretens orientieren lassen. Das Ziel ist, die Schweizerische Zivilprozessordnung im Jahre 2010 in Kraft treten zu lassen, gleich wie die Schweizerische Strafprozessordnung. Nach Abschluss der ersten Beratung hier im Rat werden Bundesrat und Verwaltung, analog zum Vorgehen bei der Strafprozessordnung, mit den Kantonen die Einführung der ZPO vorbereiten.

Abschliessend danke ich allen jetzigen und früheren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes für ihre Arbeit an diesem grossen Werk, der Vereinheitlichung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbesondere auch für die letzte Phase und die gute Zusammenarbeit mit unserer Kommission. Ich danke aber auch meinen Kolleginnen und Kollegen in der Kommission für ihr Mitwirken bei der Vorberatung dieser umfangreichen Vorlage.

Namens der Kommission, die einstimmig entschieden hat, beantrage ich Ihnen Eintreten und Zustimmung zur Vorlage.