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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-06-18

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-06-18

Wortprotokoll

Der Kommissionspräsident hat die Vorlage gründlich, zutreffend und richtig vorgestellt. Ich verzichte auf eine Wiederholung und möchte mich auf die Frage konzentrieren, die er am Ende seines Eintretensvotums angekündigt hat, nämlich auf jene des weiteren Vorgehens. Es geht namentlich darum, wie wir jetzt die Ahndung schwerer Börsendelikte als Vortaten zur Geldwäscherei ausgestalten wollen. In diesem Bereich hat sich der Bundesrat im letzten Herbst für ein dreistufiges Vorgehen entschieden. Zunächst einmal geht es um die Streichung von Ziffer 3 von Artikel 161. Das ist das Geschäft, das Ihnen heute mit einem entsprechenden Kommissionsantrag zur Behandlung und zum Entscheid vorliegt.

Die zweite Stufe ist die Schaffung einer qualifizierten Vortat für Insider- und Kursmanipulation im Rahmen der Gafi-Vorlage. Über diese Gafi-Vorlage hat der Bundesrat am 15. Juni, in der vergangenen Woche, entschieden. Er hat die entsprechenden Änderungen - es sind deren zwölf - präsentiert. Daraus ergibt sich dann eine Vorlage an das Parlament. In dieser Gafi-Vorlage war die Vortat für Insider- und Kursmanipulation enthalten; wir haben sie dann aber - ähnlich wie hier den Insider, wenn auch aus anderen Gründen - wieder herausgenommen. Die Frage des Insiders wird separat und beschleunigt behandelt.

Die Bedarfsabklärung für eine weiter gehende Reform der Börsendelikte ist ebenfalls auf ein separates Verfahren verschoben worden. Dieses Verfahren kommt gut voran. Es war eine Kommission an der Arbeit, die aus entsprechenden Organen der Börse, der Banken, der EBK und der Bankiervereinigung zusammengesetzt war. Der Bericht, den sie erstattet hat, liegt seit Kurzem vor. Es ist ein recht umfangreicher Bericht. Es geht aus diesem Bericht hervor, dass für die dritte Phase, nämlich die Reform des Marktmissbrauchs und der Kursmanipulation, vertiefte Abklärungen nötig sind. Wir haben es hier mit einem grossflächigen Gebiet zu tun.

Für diese spezifischen Fragen gibt es auch im Rahmen des Gafi internationale Standards. Ein Rechtsvergleich hat gezeigt, dass in allen wichtigen Finanzmärkten gewisse Börsendelikte bereits als Vortaten zur Geldwäscherei gelten. Diese Überprüfung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauches ist jetzt unterwegs. Ich habe deshalb dem Bundesrat beantragt, die Heraufstufung von schweren Börsendelikten zum Verbrechen und damit zur Vortat der Geldwäscherei nicht im Rahmen dieser Gafi-Vorlage, sondern im Rahmen einer Gesamtrevision der Gesetzgebung zu den Börsendelikten vorzunehmen; diese Gesamtrevision soll ja auch noch andere Aspekte beinhalten. Dadurch können dann die Revisionsarbeiten gebündelt und besser aufeinander abgestimmt werden. Das braucht selbstverständlich noch etwas Zeit, aber dafür haben wir dann eine kompakte Lösung.

Es ist daran zu erinnern, dass die Schaffung des Tatbestandes einer qualifizierten Vortat auch eine Voraussetzung für eine allfällige Ratifizierung der revidierten Konvention des Europarates zur Bekämpfung der Geldwäscherei darstellt. Solange die Schweiz diese Massnahme nicht umgesetzt hat, wird sie auch diese Konvention nicht ratifizieren können. Nun muss man wissen, dass diese Konvention bis heute von 25 Staaten unterzeichnet, aber meines Wissens erst von einem einzigen ratifiziert worden ist. Dieses Verfahren dauert auch in der EU seine Zeit, und wir haben hier noch keine Zeit verloren. Ich glaube, dass wir damit auf gutem Wege sind.

Als Sofortmassnahme betrachten wir die Streichung von Artikel 161 Ziffer 3 als nötig, aus den Gründen, die genannt wurden. Wir haben parallel dazu das grössere Projekt in Bezug auf den Marktmissbrauch und der Börsendelikte, und dann haben wir die Gafi-Vorlage, die nach den Sommerferien dem Parlament zugeleitet wird und die zwölf Empfehlungen beinhaltet, die wir umzusetzen gedenken, dies im Wesentlichen - Sie werden es dann sehen - im Bereich des Geldwäschereigesetzes, teilweise aber auch im Strafgesetzbuch.

So viel als Ergänzung in Bezug auf die Frage nach dem weiteren Vorgehen. Im Übrigen danke ich der Kommission für ihre speditive Arbeit und ersuche Sie, den Anträgen der vorberatenden Kommission zu folgen, auf das Geschäft einzutreten und die Ziffer 3 alsdann aufzuheben.