Wicki Franz · Ständerat · 2007-06-21
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21
Wortprotokoll
Die Einigungskonferenz hat entschieden. Sie haben diesen Antrag. Ich möchte aber festhalten: Die Formulierung ist unglücklich. Ein Höchstbetrag wird nicht festgesetzt; und wir haben Artikel 106 StGB, in dem es heisst: "Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken." Also besagt das StGB an sich, dass man in einem anderen Gesetz den Höchstbetrag festsetzen müsste. Klar heisst es hier in Absatz 1bis: "Die Busse beträgt höchstens das Doppelte ...." Und dann folgt die Berechnungsweise.
Ich möchte einfach festhalten: Ich gehe erstens davon aus, dass wir mit diesem Vorschlag nun eine andere Regelung haben als Artikel 106 Absatz 1 StGB. Zweitens gehe ich davon aus, dass Artikel 106 Absatz 3 nach wie vor gilt: "Das Gericht bemisst Busse und .... je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist."