Germann Hannes · Ständerat · 2007-06-21
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-21
Wortprotokoll
Die letzte Differenz zum Geschäft 06.017, "Finanzmarktaufsichtsgesetz", ist in die Einigungskonferenz getragen worden. Es geht um Artikel 41 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel. In Artikel 41 geht es konkret um die Verletzung der Meldepflicht, der Investoren in börsenkotierte Unternehmen unterliegen. Bei Verletzung oder Umgehung der Meldepflicht im Sinne einer Übertretung pendelte das vorgeschlagene Strafmass zwischen 2 Millionen Franken im Bundesrat und bei uns im Ständerat sowie der im Nationalrat geforderten 20 Millionen Franken für Fälle, in denen die Meldepflicht vorsätzlich verletzt wird, hin und her. Für den Fall, dass lediglich fahrlässiges Handeln vorliegt, hat man sich inzwischen auf eine vergleichsweise immer noch sehr hohe Maximalbusse von 1 Million Franken geeinigt.
Am Ende des längeren Tauziehens zwischen den Räten ist man nun zum Schluss gekommen, in Bezug auf die vorsätzliche Meldepflichtverletzung beim geltenden Recht von Artikel 41 des Börsengesetzes zu bleiben. Dieses besagt, dass mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich "a. seine qualifizierte Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft nicht meldet" und "b. als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet". Die Busse beträgt gemäss Absatz 1bis neu höchstens das Doppelte des Kauf- oder Verkaufspreises. Sie wird aufgrund der Differenz zwischen dem Anteil, über den der Meldepflichtige neu verfügt, und dem letzten von ihm gemeldeten Grenzwert berechnet.
Die Absätze 1 und 1bis von Artikel 41 entsprechen, wie erwähnt, materiell exakt dem geltenden Recht in Artikel 41. Damit macht der Gesetzgeber jetzt eine messbare Vorgabe, woran sich die Höhe der Busse zu orientieren hat. Zwar sagt diese wirtschaftliche Norm noch nicht viel aus über den Unrechtsgehalt der Verletzung der Meldepflicht, bei der man wohl eher auf den Gewinn respektive den materiellen Schaden abstellen müsste. Doch wie auch immer, im Zweifelsfall soll in dieser wirtschaftlichen Norm der Marktwert des Unternehmens respektive der Unternehmensanteile ausschlaggebend sein.
In der Einigungskonferenz ging es nur noch um die Frage, ob man bei der Festlegung der Busse eine Obergrenze einfügen sollte oder nicht. Im Ständerat hatten wir für eine derartige Obergrenze plädiert, während der Nationalrat integral am geltenden Recht - ohne Obergrenze - festgehalten hat. Die Einigungskonferenz hat sich nun mit 13 zu 10 Stimmen gegen die gesetzliche Verankerung einer frankenmässigen Obergrenze entschieden. Damit ist der Richter hier frei, die Busse im Rahmen der gesetzlichen Berechnungsformel und unter Gewichtung des Unrechtsgehaltes festzulegen.
In Absatz 2 bleiben sowohl der Nationalrat als auch wir beim bundesrätlichen Vorschlag. Demnach führt ein fahrlässiges Verletzen der Meldepflicht zu einer Busse von maximal einer Million Franken. Dass der Bussenplafond nach dem Verzicht auf die Festlegung einer Obergrenze im Prinzip nach oben offen ist, will nicht heissen, dass in jedem Fall auch exorbitante Bussen ausgesprochen werden müssen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf Absatz 3, wo für den Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren eine Busse von mindestens 10 000 Franken angedroht wird. Das ist zumindest ein deutlicher Hinweis an die Vollzugsorgane, bei der Festlegung der Bussen, je nach Schwere des Unrechtsgehaltes, Mass zu halten oder aber in schweren Fällen mit gravierender Verletzung der Meldepflicht die Bussen entsprechend hoch anzusetzen.
Abschliessend möchte ich zuhanden der Materialien noch einmal ausdrücklich festhalten, dass die Bussenhöhe im Falle einer fahrlässigen Begehung, für die wir eine Maximalbusse von immerhin einer Million Franken vorsehen, in Relation zur Busse bei Vorsatz gesetzt werden muss. Sonst könnte es passieren, dass die Bussenhöhe bei Vorsatz unter jene der Fahrlässigkeit zu liegen käme, was wiederum nicht kohärent und nicht verständlich wäre. Es wurde von der Minderheit bedauert, dass man nicht wie bei den Bussen sonst üblich auch eine Obergrenze festlegt. Der Entscheid ist nun aber so durch die Mehrheit gefällt worden, und zwar in dem Sinne, wie ich es Ihnen erläutert habe.
Ich bitte Sie darum, sich dem Antrag der Einigungskonferenz anzuschliessen. Es ist ausserordentlich wichtig, dass im Finanzmarkt die Weichen gestellt werden können und dass die neue Behörde unverzüglich aufgebaut werden kann, [PAGE 625] damit sie dann operativ wie vorgesehen per 1. Januar 2009 ihre Wirkung entfalten kann.
Ich danke Ihnen für die Zustimmung zum Antrag der Einigungskonferenz.