Wicki Franz · Ständerat · 2007-06-21
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21
Wortprotokoll
Zu Artikel 76 Absatz 1: Gemäss der Botschaft geht es um eine Anpassung an Artikel 57 ZPO. Im Bundesgerichtsgesetz, das erst seit Kurzem in Kraft ist, heisst es in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b: "Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer .... ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat." Das rechtliche Interesse ist ausdrücklich erwähnt. Mit der Änderung soll ein schutzwürdigen Interesse genügen
Wir haben uns in der Kommission mit dieser Änderung nicht im Detail auseinandergesetzt. Persönlich bin ich der Meinung, dass der Zweitrat prüfen sollte, ob die bisherige restriktivere Formulierung, also nicht allgemein "schutzwürdiges Interesse", sondern "rechtlich geschütztes Interesse", nicht beizubehalten ist, dies insbesondere, nachdem das Bundesgerichtsgesetz erst vor Kurzem in Kraft getreten ist.