Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-06-21
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21
Wortprotokoll
Einige allgemeine Bemerkungen zur Schiedsgerichtsbarkeit: Anfänglich war die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz in den einzelnen Zivilprozessordnungen geregelt. Jede Zivilprozessordnung hatte Bestimmungen über die private Schiedsgerichtsbarkeit. Im Jahre 1969 ist dann ein Konkordat zustande gekommen, das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit, dem sukzessive alle Kantone beigetreten sind. Im Namen der Schaffung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht hat man dann eine eigene Schiedsordnung für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit geschaffen. Nun hat sich bei der Schaffung der Schweizerischen Zivilprozessordnung die Frage gestellt, ob an diesem Dualismus interne oder nationale und internationale Schiedsgerichtsbarkeit festgehalten werden solle. Und wenn ja, hat sich die weitere Frage gestellt, ob das Konkordat abzulösen sei und die Schiedsgerichtsbarkeit durch eine einheitliche Regelung, durch eine "loi uniforme", in der neuen ZPO geregelt werden solle. Man hat sich für die Beibehaltung des Dualismus entschieden, wollte aber einige Mängel des Konkordates beseitigen und damit die sogenannte Binnenschiedsgerichtsbarkeit oder interne Schiedsgerichtsbarkeit fördern. Solche Schwächen des Konkordates waren oder sind etwa der Ausschluss der Verrechnungseinrede, wenn die Verrechnungsforderung nicht auch von der Schiedsabrede erfasst wird; keine Kompetenz des Schiedsrichters, vorsorgliche Massnahmen anordnen zu können; ein kompliziertes Rechtsmittelsystem - wir werden darauf zurückkommen. Eine weitere Schwachstelle war, dass der Bundeszivilprozess als subsidiäre Verfahrensordnung galt, wenn die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt hatten oder der Schiedsrichter das Verfahren geregelt hatte. Daher diese Bestimmungen hier in der neuen Zivilprozessordnung.
Eine kurze Bemerkung zu Artikel 351 Absatz 2: Sie sehen dort, dass die Parteien die Geltung dieser Schiedsgerichtsordnung durch eine ausdrückliche Erklärung ausschliessen können, oder sie können auch die Anwendung der Schiedsordnung gemäss IPRG vereinbaren, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen von Artikel 176 Absatz 1 gegeben sind. Den Parteien steht es also generell frei, unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 176 Absatz 1 erfüllt sind oder nicht, die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit als anwendbar zu erklären.