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preparatory:AB 75548

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-21

Wortprotokoll

Es ist so, wie Herr Inderkum gesagt hat: Es war umstritten, weil die meisten Zivilprozessordnungen der Kantone das nicht kennen. Dieses Institut war in der Vernehmlassung umstritten. Schon der Bedarf wurde infrage gestellt. Denn bei uns sind Urkunden, und zwar nicht nur die öffentlichen notariellen Urkunden, ja schon heute vollstreckbar. Wenn darin eine Geldschuld anerkannt wird, gelten sie im SchKG bekanntlich als provisorische Rechtsöffnungstitel.

Worum geht es hier also noch? Zum einen geht es darum, auch für Realforderungen eine erleichterte Vollstreckung zu schaffen, z. B. für Lieferverpflichtungen im Handel. Der Hauptgrund liegt aber zum andern im internationalen Bereich. Heute muss die Schweiz eine vollstreckbare öffentliche Urkunde aus einem Land, das dem Lugano-Übereinkommen beigetreten ist, wie ein Urteil vollstrecken. Viele Lugano-Staaten kennen solche Urkunden. Im umgekehrten Fall aber, wenn eine schweizerische Urkunde im Ausland vollstreckt werden soll, geniesst der Gläubiger nicht dieselbe Garantie; dies aus dem einfachen Grund, weil unsere Rechtsordnung kein spezielles Institut kennt, das vollstreckbare Urkunde heisst. Damit entsteht natürlich ein Manko. Wenn also eine schweizerische Urkunde im Ausland vollstreckt werden soll, ist der schweizerische Gläubiger benachteiligt.

Die vollstreckbare Urkunde, die der Bundesrat vorschlägt, ist eine qualifizierte Schuldanerkennung, sie ist aber kein Urteil. Sie macht also keine autoritative Aussage über den Bestand der verurkundeten Forderung. Der Schuldner ist nicht rechtskräftig verurteilt. Diesen fundamentalen Unterschied zu einem Gerichtsurteil dürfen wir nicht übersehen; das hat nämlich Konsequenzen.

In der Vernehmlassung wurde die Befürchtung geäussert, das neue Instrument könnte zum Missbrauch von Marktmacht führen. Vor allem die wirtschaftlich starken Gläubiger - so wurde geltend gemacht -, z. B. Banken, Grossindustrie und Grosshandel, würden davon Gebrauch machen, und die kleinen und mittleren Betriebe sowie Konsumenten würden dann praktisch gezwungen, sich der erleichterten Vollstreckung zu unterwerfen.

Der Bundesrat hat diese Bedenken ernst genommen und ihnen darum im Gesetz Rechnung getragen. Wodurch? Erstens dadurch, dass die Materien des sozialen Privatrechtes von dieser Vollstreckungsart grundsätzlich ausgeschlossen werden; zweitens durch die Einredeordnung: Dem Schuldner bleiben sämtliche materiellen Einwendungen erhalten. Ihr Ausschluss, wie er zum Teil propagiert wird, ist ganz klar abzulehnen. Das würde zu den Benachteiligungen führen, die ich genannt habe. Wir würden sonst unser ausgeklügeltes Einredensystem des Privatrechtes aushebeln; für diesen Bereich würde man es ausschliessen. Doch muss der Schuldner allfällige Einwendungen sofort beweisen können. Zulässig sind somit nur liquide Beweismittel.

Insgesamt haben wir bei der Ausgestaltung dieses neuen Instruments alle Freiheiten, denn es gibt keinen einheitlichen europäischen Urkundentyp. Es besteht auch keine internationale Verpflichtung, eine solche Urkunde einzuführen. Sie sehen in diesem Zusammenhang, dass wir den Bedenken in der Vernehmlassung Rechnung getragen haben. Wenn man die Urkunde jedoch nicht eingeführt hätte, wären die Nachteile noch grösser gewesen. Hätte man den anderen Bedenken, dass man sie schärfer hätte ausgestalten sollen, Rechnung getragen, hätte dies zu einer Verminderung des Einrederechtes und zu einer Benachteiligung namentlich derjenigen geführt, die im nationalen und internationalen Rechtsleben nicht so gewandt sind, wie das Grossbetriebe, Banken, Versicherungen usw. sind.