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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-06-21

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21

Wortprotokoll

Bei Artikel 285 Absatz 1 haben wir eine Mehrheit und eine Minderheit. Die Sache ist - zumindest aus der Sicht der Mehrheit - relativ einfach; daher erlaube ich mir gerade zu sagen, worum es geht. Sie ersehen aus der Fahne, dass ich der Minderheit angehöre; ich werde deshalb deren Standpunkt auch kurz darlegen.

Die Mehrheit will, dass in Artikel 285 Absatz 1 ausdrücklich verankert wird, dass die Scheidungsklage beim Gericht am Wohnsitz einer Partei eingereicht werden kann. Dies ist aber nach Auffassung der Minderheit nicht erforderlich, und zwar deshalb, weil Artikel 22 Absatz 1 bestimmt, dass für eherechtliche Gesuche und Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig ist. Nach Auffassung der Mehrheit ist es aus Gründen der Lesbarkeit des Gesetzes auch für den Laien richtig, dass hier der Wohnsitz einer Partei ausdrücklich erwähnt wird.

Die Minderheit vertritt die Meinung, dass dies einen Einbruch in die Systematik des Gesetzes bedeuten würde. Wenn schon, müsste man das dann auch konsequent durchziehen. Die Minderheit meint, dass die Konsequenz beachtet werden müsste, wenn der Gerichtsstand des Wohnsitzes nicht nochmals ausdrücklich erwähnt wird.

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