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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-06-21

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21

Wortprotokoll

Die Artikel 316ff. regeln die Beschwerde, das Rechtsmittel der Beschwerde; auch dazu einige kurze Ausführungen: Die Beschwerde - ich habe es erwähnt - ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, präzise das ausserordentliche Hauptrechtsmittel. Anfechtungsobjekte sind zunächst alle Endentscheide, Zwischenentscheide und vorsorglichen Massnahmen, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht erfüllt werden. Insofern steht die Beschwerde zur Berufung im Verhältnis der Subsidiarität. Dazu kommen sogenannte Inzidenzentscheide: Sie betreffen die Rahmenbedingungen oder den Ablauf des Prozesses, beispielsweise Fragen des Ausstandes, Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege, Zulässigkeit von Intervention oder Streitverkündung usw. Inhaltlich kann mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden.

Nun zu Artikel 316 Buchstabe a: Die Kommission schlägt hier vor, dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen explizit erwähnt werden; das ist die Änderung, die wir Ihnen [PAGE 639] hier vorschlagen. Das erscheint nach Auffassung der Kommission erforderlich oder zumindest sinnvoll, weil Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in der Terminologie der ZPO weder Endentscheide noch Zwischenentscheide sind. Dennoch sollen sie der Beschwerde unterliegen, soweit sie nicht berufungsfähig sind.

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