Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-21
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-21
Wortprotokoll
Ich könnte es kurz fassen und sagen: Da ja eine Mehrheit von Ihnen die Motion unterschrieben hat, hat es keinen grossen Wert, sie zu bekämpfen. Aber es geht um eine sehr wichtige Angelegenheit, nämlich um die Frage, wann Suizidbeihilfe geleistet werden soll; es geht um den Bereich von Leben und Tod.
Darum möchte ich Ihnen den ablehnenden Standpunkt des Bundesrates hier bekanntgeben und auch begründen. In Ergänzung zum Text der Stellungnahme, den Sie haben, darf ich Ihnen sagen: Diese Frage ist nicht leichtfertig geprüft worden. Wir haben aufgrund einer Motion Ihrer Kommission für Rechtsfragen einen Bericht über den ganzen Bereich Suizid und Suizidbeihilfe, auch über den in diesem Zusammenhang angesprochenen Tourismus, und über Palliativmedizin erarbeitet. Diesen Bericht haben wir im Mai 2006 im Bundesrat verabschiedet und haben ihn dem Parlament zur Beratung zugestellt. Seit über einem Jahr liegt dieser Bericht noch unangetastet beim Parlament. Das bedaure ich, denn dort haben wir alle Fragen sehr gründlich bearbeitet. Wir haben uns die Sache nicht leichtgemacht. Es ist nicht nur ein Bericht des Bundesamtes für Justiz, das die Frage geprüft hat, sondern da war die Ethikkommission dabei, da waren Ärzte, Ärztegesellschaften, Psychiater, selbstverständlich auch Vertreter des Strafvollzuges usw. dabei, und wir haben auch mehrere Hearings durchgeführt.
Ich verhehle nicht, dass die Meinungen nicht einheitlich sind. Es ist klar erkennbar: Es gibt Leute - das war in der nationalrätlichen Debatte gut erkennbar -, die liberalisieren möchten und ähnlich, wie das Herr Minelli macht, sagen: Wenn ein Mensch sich umbringen möchte, dann soll er auch [PAGE 651] das Recht haben, dass man ihm hilft. Sie gehen also in der Gesinnung - nicht in der Anwendung, sondern in der Gesinnung - sehr weit. Dann gibt es solche, die ganz auf die strikte, restriktive Lösung setzen. Ich sage Ihnen auch, dass der Bundesrat diese Frage selbst sehr eingehend diskutiert hat. Er hat nicht einfach einen Bericht genehmigt, sondern wir haben lange darüber gesprochen. Jetzt ist es schade, dass dieser Bericht hier nicht vorliegt, weil darin das ganze Spektrum behandelt ist.
Ich gebe auch zu, dass am Schluss die Frage lautete, ob man etwas machen dürfe oder nicht. Wenn man etwas für diejenigen mache, die den Schutz des Lebens ernst nehmen - ich gehe von der Auffassung aus, der Schutz des Lebens sei die wichtigste Aufgabe des Staates, und damit fand ich im Bundesrat eine klare Mehrheit -, dann sei eine solche Aufsichtspflicht zu prüfen. Aber wir haben sie verworfen, und sie ist auch im Bericht schon verworfen worden.
Warum? Der Bundesrat geht davon aus, dass in unserem Staat Töten nicht erlaubt ist, ausser das Gesetz sage ausdrücklich, es sei erlaubt. Töten muss grundsätzlich verboten sein; das ist heute in Artikel 111 des Strafgesetzbuches klar so geregelt. Töten ist verboten und muss verboten bleiben.
Es war interessant, dass verantwortungsvolle Ärzte zum Ausdruck brachten: Sehen Sie, Töten muss verboten sein; wir müssen dieses Verbot manchmal überschreiten; das ist für uns unangenehm, weil wir nicht wissen, ob wir bestraft werden. Wir dürfen nicht Hilfe leisten; wir dürfen nichts tun, was den Tod beschleunigt, aber manchmal müssen wir es tun. Dafür haben wir in der Schweiz Artikel 115 des Strafgesetzbuches; das ist im Vergleich zu den umliegenden Ländern eine einmalige Regelung. Wenn sie aus uneigennützigen Gründen geschieht, ist die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar. Dieses Fensterchen lässt die Schweiz offen. Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, alle umliegenden Länder kennen das nicht. Das ist der Grund, warum dieser Sterbetourismus - wie er genannt worden ist - existiert. Die Freiheitlichen, die das Selbstbestimmungsrecht des Menschen auch in dieser Beziehung betonen, sind der Meinung, es sei gut, das zu tun.
Warum bekämpfe ich ein solches Gesetz im Namen des Bundesrates? Es geht nicht darum, dass wir ein zusätzliches Gesetz mehr oder weniger ablehnen - wenn die Mehrheit dem zustimmt, so machen wir es -, sondern wir sind überzeugt, dass die Grenze häufiger überschritten wird als heute und dass das auch noch sanktioniert wird, wenn wir dieses Gesetz haben. Das ist die grosse Gefahr. Darum haben wir Ihnen das vorgeschlagen.
Bei den Ethikern - bei der Ethikkommission usw. - sind die Meinungen geteilt; das sage ich klar. Sie haben vielleicht den Artikel in der "NZZ" von zwei Mitgliedern dieser Kommission gelesen, die eher auf der liberalen Seite sind. Sie sagen, der Mensch habe auch ein Selbstbestimmungsrecht usw. Dann gibt es aber auch ganz andere Stimmen, die davor warnen.
Der Bundesrat hat entschieden: Wenn wir das machen, würden wir so oder so das Töten erlauben, obwohl wir der Meinung sind, es sei nicht erlaubt. Das geht auch klar aus diesem Bericht hervor, der dem Parlament vorliegt, den es aber bisher nicht beraten hat.
Wie steht es heute mit der Handhabung? Wir haben ein Strafgesetzbuch; Töten ist verboten, da gibt es nichts zu wollen! Beihilfe zum Suizid ist nicht erlaubt, ausser in einem ganz kleinen Bereich, wenn sie uneigennützig erfolgt. Dort kennen Sie die Diskussion über die passive sowie die direkte und indirekte aktive Sterbehilfe; darauf möchte ich jetzt nicht eingehen. Hier gibt es Missbräuche, und Missbräuche sind durch Strafen streng zu ahnden, weil es um Menschenleben geht. Hier geben wir auch zu, dass hier wahrscheinlich zu wenig gemacht wird. Ich sage es vorsichtig, wenn ich "wahrscheinlich" sage.
Wir haben die Situation im Kanton Aargau dargelegt. Wir sind dem Fall klar nachgegangen. Der Kanton Aargau hat die strafrechtlichen Bedingungen und die Strafvollzugsbedingungen bis ins Detail vollzogen, nachdem er es zuvor auch nicht gemacht hatte, und er hat diese Missstände nicht mehr. Jetzt kann man sagen, dafür gebe es noch andere Gründe, diese Organisation hätte aufgrund von internen Schwierigkeiten ihre Tätigkeit verlegt; das weiss ich nicht. Aber es ist eine Tatsache.
Es wird geltend gemacht, das gehe doch nicht, dass man sage, es gebe Kantone, die es recht machten, und dann gingen die Leute von dort in jene Kantone, die es nicht recht machten; man treibe sie von einem Kanton in den anderen. Wenn es alle Kantone recht machen, haben die Leute keine Möglichkeit auszuweichen, denn in den umliegenden Ländern ist Suizidhilfe verboten, und zwar absolut. Auch die uneigennützige Suizidhilfe ist dort strafbar. Es gibt zwei Staaten, Holland und Belgien, die haben nicht die gleiche, aber auch eine etwas liberalere Regelung. Die Begründung, wenn ein Kanton eine strikte Praxis anwende, gehe man in den anderen, sticht also nicht.
Mögliche Missbräuche im Rahmen der Suizidhilfe sind durch eine konsequente Anwendung des Straf- und Gesundheitsrechtes zu unterbinden. Das ist die Meinung des Bundesrates. Das ist möglich. Zuständig dafür sind die Kantone und die Gemeinden. Man kann darüber diskutieren, ob das Bundessache werden soll oder nicht. Aber es hat nichts zu tun mit der Aufsicht, sondern das ist dann eine strafrechtliche Zuständigkeit. Ich würde davon abraten.
Wenn zum Beispiel die Grenzen von der uneigennützigen und damit selbstlosen Beihilfe zur Selbsttötung bzw. zur Fremdtötung überschritten werden oder bei der Verschreibung des todbringenden Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital der Sterbewunsch nicht sorgfältig und fachkundig abgeklärt wird, sind die Behörden und nicht der Gesetzgeber gefordert. Wir haben hier wieder einen Bereich, in dem etwas nicht funktioniert, und statt dass man dafür sorgt, dass es funktioniert, macht man ein neues Gesetz, und in diesem Fall nach Meinung des Bundesrates ein Gesetz, das die Sache verschlimmert. Aber man kann dann nach aussen so tun, als würde man es verbessern.
Es ist unerlässlich, dass auch nach jeder Selbsttötung die Strafverfolgungsbehörden die Todesart in jedem einzelnen Fall sorgfältig und umfassend abklären. Man hat davon auszugehen, dass bei einem aussergewöhnlichen Todesfall eine strafbare Handlung von Dritten grundsätzlich vorliegen kann und nie ausgeschlossen werden kann.
Das hat der Kanton Aargau beim Übergang zum neuen Regime gemacht. Ich will jetzt nicht den Kanton Aargau rühmen, aber es ist ein Kanton, der wie der Kanton Zürich in dieser Beziehung stark unter Beschuss war. Dann wurde etwas gemacht, und wir haben das Resultat angeschaut und haben gesagt: Ja, es ist klar, hier ist konsequent eingegriffen worden.
Die Behörden haben einen Augenschein vor Ort zu nehmen - in jedem einzelnen Fall -, Einvernahmen durchzuführen, eine Untersuchung der Leiche durch einen sachverständigen Arzt anzuordnen und den Sachverhalt abzuklären. Das macht man ja bei anderen aussergewöhnlichen Todesfällen auch. Ebenso müssen die Gesundheitsbehörden konsequent gegen Sorgfaltspflichtverletzungen von Ärzten vorgehen - es wird gesagt, es gebe Ärzte, die machten Gelegenheitsabgaben ohne sorgfältige Prüfung - und ihnen allenfalls die Bewilligung zur Berufsausübung entziehen. Denn wer das macht, der hilft, einen Menschen umzubringen, was verboten ist.
Dort, wo die Handlungsmöglichkeiten genutzt werden und die Praxis konsequent eingeführt wird, hat dies, wie ich gesagt habe, die Wirkung nicht verfehlt. In anderen Kantonen ist es schon vorher gemacht worden, und dort gibt es keine solchen Missstände. Im Kanton Aargau war es anfänglich anders; dort wurden dann die Handlungsmöglichkeiten genutzt, und da bestehen die Missstände nicht mehr.
Es ist etwas verdächtig, dass vor allem die Staatsanwaltschaften und die Verantwortlichen nach neuen Aufsichtsgesetzen rufen: Das dispensiert sie zum Teil von der Verantwortung, die man ihnen aber nicht abnehmen kann. Statt dass die Gesetze vollzogen werden, wird in der Öffentlichkeit wieder der Erlass eines Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung von Suizidhilfeorganisationen [PAGE 652] gefordert. Damit kann man dann sagen, man habe das Gesetz nicht, daher könne man nichts tun. Aber das stimmt nicht.
Neue Gesetze schützen nicht und sind keine taugliche und brauchbare Lösung, um Missbräuche zu verhindern, die entstehen, weil die bestehenden Gesetze nicht angewendet werden. Die Gefahr ist sehr gross, dass dadurch lediglich von der eigentlichen Aufgabe, das geltende Gesetz konsequent anzuwenden, abgewichen wird. Mit dieser Auffassung ist der Bundesrat nicht alleine: Namhafte Psychiater, Mitglieder der Ethikkommission und die Suizidhilfeorganisationen - diese nennen sich beschönigenderweise Sterbehilfeorganisationen; das sind aber Suizidhilfeorganisationen, weil sie nämlich gar nicht beim Sterben helfen - erkennen diese Gefahr. Diese sind über solche Aufsichtsgesetze sehr glücklich; ich werde dann noch einige von ihnen zitieren.
Statt eine Fremdtötung zu verhindern, würde ein solches Gesetz diese in der Praxis fördern. Das ist unsere Auffassung, und darum lege ich das hier auch in aller Ernsthaftigkeit dar. Denn wir haben dann nicht einfach ein Gesetz mit etwas mehr Bürokratie und Aufsicht usw., sondern es wird - davon bin ich überzeugt - zur erwähnten Folge führen. Wenn Sie das fordern, werden wir das sehen.
Es wäre ausserordentlich gefährlich, wenn der Staat durch ein Aufsichtsgesetz gleichsam nach aussen diese Organisationen und ihre Tätigkeit legitimieren und ihnen gar ein Gütesiegel verleihen würde. Der Staat muss nämlich dann sagen, welches die Voraussetzungen sind, was man vorkehren muss, um das zu tun. Herr Schweiger hat gesagt, er sei dagegen, dass der Staat jemanden legitimiere. Aber es führt natürlich dazu; denn die Forderungen, die man aufstellt, würden erfüllt.
Dann muss ich Ihnen sagen: Das ist nicht nur ein Problem von Organisationen, die Sie heute kennen, sondern Dritte, Private usw. haben alle auch die Möglichkeit, das zu tun, und diese müssten ja auch irgendeiner solchen Bestimmung unterstellt werden.
Ob ein Aufsichtsgesetz tatsächlich einen besseren Einblick in die Finanzen einzelner Organisationen ermöglicht, bezweifeln wir. Die Organisationen, um die es hier geht, sind im Handelsregister eintragungspflichtig, und man kann auch ihre Finanzströme genau untersuchen. Sterbehilfe findet in der Schweiz nicht in einem rechtsfreien Raum statt. Die Regeln sind heute in der Bundesverfassung, im Bundesrecht und im kantonalen Recht, in Gemeindebeschlüssen wie im Standesrecht gegeben; das sagen auch alle verantwortungsvollen Personen. Es gibt viele Ärzte, die eine Regelung möchten, damit sie die Verantwortung nicht mehr tragen müssen. Das ist begreiflich, aber man kann ihnen die Verantwortung nicht abnehmen.
Hinsichtlich der Strafbarkeit der direkten aktiven Sterbehilfe besteht überhaupt keine Rechtsunsicherheit. Sie ist verboten! Es gibt auch kein Türchen, das man öffnen könnte. Sie ist verboten; ich meine, sie müsse verboten bleiben, wenn man weiss, was in der Welt alles geschehen ist, indem Menschen aus irgendwelchen - immer angeblich edlen - Gründen umgebracht wurden. Direkte aktive Sterbehilfe ist verboten!
Unvermeidliche Grenzzonen, z. B. im Grenzbereich zwischen Schmerztherapie und gezielter Lebensverkürzung, lassen sich nicht durch gesetzliche Regelungen aus der Welt schaffen. Das Strafgesetzbuch lässt am konkreten Ort dieses kleine Fenster offen. Das kann nur in Eigenverantwortung geschehen und muss nach peinlichst genauer strafrechtlicher Überprüfung kontrolliert werden. Töten muss aber grundsätzlich verboten bleiben.
Erstrebenswert - damit komme ich zum anderen Teil dieses Berichtes - ist hingegen ein Ausbau des Angebotes der Palliativmedizin. Das steht auch im Bericht, den das Parlament noch nicht behandelt hat. Denn eine umfassende Unterstützung und Betreuung todkranker Patienten ermöglicht es diesen Menschen, in Würde zu leben und zu sterben. Die Palliativmedizin trägt dazu bei, den Sterbewunsch und die Nachfrage nach Suizidhilfe abzuschwächen.
In diesem Bericht wird auch die Frage behandelt - wir haben sie eingehend überprüft -, ob man nicht das Strafgesetzbuch ändern sollte. Denn seit 1942 ist diese Frage in Artikel 115 StGB im Vergleich zum Ausland liberal geregelt, weil gemäss diesem Artikel die Suizidhilfe aus Gründen, die nicht eigennützig sind, nicht strafbar ist. Alle, auch die ganz strikten Gegner dieser Regelungen, waren nicht der Meinung, dass man diesen Ausnahmefall ändern soll, den die Schweiz hat. Aber der Vollzug dieser Regelungen muss konsequent geschehen. Weil dieses kleine Fenster im Einzelfall besteht, muss man keine Regelung machen, die diesen Einzelfall zulässt.
Warum ist die Befürchtung nicht ungerechtfertigt? Am 14. Juni 2007 erschien ein Artikel in "24 heures" von Jérôme Sobel, dem Präsidenten von Exit Suisse romande; Sie haben ihn vielleicht gelesen. Er schrieb, wenn der Ständerat einem Aufsichtsgesetz zustimme, ergebe sich daraus eine amtliche Anerkennung seiner Vereinigung. Das gebe ihr Rückendeckung, eine Art Qualitätslabel. So legen diese Leute das aus; ich habe schon lange gemerkt, dass sie das nicht ungern hätten.
Wenn man die Motion jetzt ablehnt, besteht natürlich die Gefahr, dass angenommen wird, die Praxis sei ja noch in Ordnung. Das sagen wir allerdings nicht. Sie ist in den meisten Kantonen in Ordnung, aber sie ist nicht in allen Kantonen in Ordnung.
Nun zur Diskussion, Herr Stadler: Sie haben die Ethikkommission angeführt. Es ist nicht die geschlossene Ethikkommission, sondern es gibt auch einzelne Mitglieder; ich erwähne Frau Ruth Baumann-Hölzle. Sie ist Medizinethikerin und Mitglied der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin. Sie vertritt eine klare Meinung. Sie können das nachlesen, es ist ja jetzt in der Zeitung eine Diskussion erfolgt. Ich bin froh über diese tiefsinnige Diskussion. Wir haben sie auch durch eigene Artikel angeregt, damit man hier auch etwas in der Tiefe diskutiert. Frau Baumann vertrat am 16. Juni 2007 im "Bund" klar die Meinung, dass eine staatliche Aufsichtskontrolle signalisieren würde, dass die standardmässige Selbsttötung eine staatlich anerkannte Problemlösung sei. Sie schrieb: "Wenn die Gesetze derzeit schon nicht durchgesetzt werden, warum sollen dann Richtlinien greifen?" Das ist die Gefahr.
Ich weiss, dass Sie den Vorstoss überweisen wollen; eine Mehrheit von Ihnen hat ihn unterschrieben. Ich wollte Ihnen in diesem Zusammenhang nur sagen, mit welcher Ernsthaftigkeit wir gegen diese Lösung antreten. Wir glauben, man verschlechtert die Situation nicht. Die strafrechtliche Arbeit, die heute nicht gemacht wird, wird noch lange nicht gemacht werden, weil man jetzt den Beweis hat, dass es ein neues Gesetz braucht. Darum kann man zuwarten und muss nichts tun. Das ist die Meinung des Bundesrates, und ich würde eigentlich dem Parlament empfehlen, dass man dann den erwähnten Bericht einmal behandelt. Denn die Problematik geht weit über diesen Fall hinaus. Das ist eine grundsätzliche Frage, und ich glaube, wir sollten diese Fragen in grosser Verantwortlichkeit behandeln.