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Müller Thomas · Nationalrat · 2007-09-17

Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-17

Wortprotokoll

Das heute zu behandelnde Geschäft hat zwei Teile: erstens die Änderung des Urheberrechtsgesetzes und zweitens den Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum, nämlich den Wipo-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 1996 (WCT) und den Wipo-Vertrag über Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 1996 (WPPT). Beide Vorlagen passen den Urheberrechtsschutz im Bereich Digitaltechnologie, insbesondere Internet, dem zeitgemässen Bedürfnis an und sind im Kontext zu sehen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der internationalen Abkommen hebt das Schutzniveau an. Die Änderung des URG ist eine Art Gegengewicht und setzt Schranken dieses Schutzes.

Aus Gründen der Verständlichkeit beginne ich mit kurzen Erläuterungen zum Bundesbeschluss (Vorlage 2). Der Bundesbeschluss setzt die Standards der Internetabkommen in Anlehnung an die entsprechende EG-Richtlinie um. Die Bestimmungen führen wie gesagt zur Anhebung des Schutzniveaus; es geht um zwei Punkte: Erstens geht es um die Ausgestaltung des Online-Rechtes, des Rechtes der Urheber- und Leistungsschutzberechtigten, darüber zu bestimmen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen jemand eine geschützte Leistung, ein Werk oder eine Interpretation dem Publikum über das Internet zugänglich machen darf. Zweitens geht es um den Schutz für technische Massnahmen, mit denen sich im digitalen Bereich die Verwendung einer geschützten Leistung steuern oder kontrollieren lässt - Stichwörter sind Zugangskontrollen oder Kopiersperren.

Es werden zwei Verbote festgelegt: erstens das Verbot, technische Massnahmen zu umgehen, beispielsweise eine Kopiersperre aufzuheben, und zweitens das Verbot, Vorbereitungshandlungen zu treffen, um die Umgehung von technischen Massnahmen möglich zu machen, beispielsweise das Anbieten von Software zur Umgehung von Kopiersperren. Das erste Verbot, technische Massnahmen zu umgehen, gilt nicht absolut. Wer als Privater eine Kopiersperre umgeht, um eine erlaubte Handlung auszuführen, z. B. eine Privatkopie herzustellen, kann nicht belangt werden.

Ich komme nun zum zweiten Teil der Vorlage, zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG). Die Änderung des URG ist nicht auf die Verbesserung der rechtlichen Situation der Urheber, Interpreten und Produzenten ausgerichtet, sondern auf die Erweiterung der Schranken des Urheberrechtsschutzes bzw. auf die Anpassung dieser Schranken an die digitale Umwelt. Es geht um Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz. In der Entstehungsgeschichte der Vorlage sind es vier Gruppen von Schutzausnahmen:

Unverändert bleibt gemäss Artikel 19 des revidierten URG von 1992 das private Kopieren zum Eigengebrauch erlaubt, wobei hier mit Eigengebrauch die Familie und der engste [PAGE 1198] Freundeskreis gemeint sind. Als Gegengewicht zu diesem Erlaubtsein steht die sogenannte Leerträgerabgabe gemäss Artikel 20 URG, eine Abgeltung der Urheber für diese Massennutzung, die pauschal auf Ton- und Tonbildträgern erhoben wird, die zur Aufnahme von Werken geeignet sind. Das Problem der Doppelbelastung wird dadurch entschärft, dass der Kopiervorgang beim erlaubten Online-Einkauf von Film und Musik vom Vergütungsanspruch für das Kopieren zum Eigengebrauch nicht erfasst wird. Gestritten wird in diesem Saal über einen Minderheitsantrag: Die Film- und Tonträgerproduzenten sowie die Minderheit der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen verlangen die Einschränkung der Schutzausnahme für das private Kopieren zum Eigengebrauch. Sie verlangen insbesondere, dass die Zulässigkeit der Privatkopie von der Frage der legalen Quelle abhängig gemacht wird.

Die zweite Gruppe von Schutzausnahmen war bereits im Entwurf des Bundesrates vorgesehen. Es geht um drei Schutzausnahmen. Nicht vom Urheberrechtsschutz erfasst werden:

1. die vorübergehenden Vervielfältigungen auf Serverketten bei der Internetübermittlung (Art. 24a);

2. die Vervielfältigung von Tonträgern zu Sendezwecken. Alle mit der Verwendung von Tonträgern zu Sendezwecken verbundenen Rechte werden nach einem einheitlichem System über einen Tarif abgegolten (Art. 24b);

3. die Umgestaltung von Werken, damit auch behinderte Personen Zugang dazu haben (Art. 24c).

Die dritte Gruppe von Schutzausnahmen ist vom Ständerat zusätzlich beschlossen worden. Es geht um zwei Ausnahmen:

1. um den erleichterten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Archivwerken von Sendeunternehmen. Weil die Feststellung, wer Rechteinhaber ist, oft schwierig ist, können Rechte an Archivwerken grundsätzlich nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Vorbehalten bleiben allerdings vertragliche Abreden (Art. 22a);

2. um den erleichterten Zugang zu verwaisten Werken in öffentlich zugänglichen Archiven oder Archiven von Sendeunternehmen, sofern der Rechteinhaber unbekannt oder unauffindbar ist. Die zur Verwertung von Ton- und Tonbildträgern erforderlichen Rechte an verwaisten Werken können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 22b).

Die vierte Gruppe von Schutzausnahmen ist ein Punkt, der von der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates beschlossen worden ist. Die Kommission für Rechtsfragen hat mit Mehrheitsentscheid beschlossen, die kollektive Verwertungslösung für das Zugänglichmachen gesendeter musikalischer Werke verbindlich zu erklären (Art. 22c). Es geht um Folgendes: Radio- und Fernsehsendungen sind häufig untermalend, illustrierend oder ergänzend mit Musik hinterlegt, ohne dass die Musik selbst im Fokus der Sendung ist. Um eine solche Sendung nach der Live-Übertragung dem Publikum zeitverschoben über das Internet zugänglich machen zu können, brauchen die Sendeunternehmen eine kollektive Verwertungslösung. Diese gilt bereits für Live-Sendungen über Äther und Kabel, also für die kollektive Wahrnehmung, und soll nun auf die kollektive Zugänglichmachung ausgedehnt werden.

Ich ersuche Sie, bei allen Entscheiden über die Anträge das System Urheberrecht zu beachten. Es ist ein Spannungsfeld zwischen Urheber einerseits und Nutzer andererseits; und die Produzenten sind dazwischen, auch wenn sie vielfach am meisten verdienen. Aber seien Sie sich bitte bewusst: Wenn Sie bei dieser Gewichtsverteilung irgendwo etwas verschieben, kann das Ganze leicht in Schieflage geraten. Wir werden darauf bei den einzelnen Anträgen zurückkommen.

Die Kommission empfiehlt Ihnen Eintreten auf beide Vorlagen.