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Müller Thomas · Nationalrat · 2007-09-24

Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-24

Wortprotokoll

Der Antrag, den Herr Triponez in die Debatte eingebracht hat, lag der Kommission für Rechtsfragen nicht vor. Er läuft inhaltlich auf eine Geräteabgabe hinaus.

Zur Erinnerung: Der Ständerat hatte im Jahr 2004 eine Motion zur Einführung einer urheberrechtlichen Vergütung auf Geräten mit eingebautem Speicher abgelehnt, nachdem sie zuvor im Nationalrat angenommen worden war. Das schweizerische Urheberrecht kennt also aktuell keine Geräteabgabe. Bei dieser Ausgangslage hat das Bundesgericht am 19. Juni 2007 den damals strittigen Tarif für eingebaute Speicher nach den Grundsätzen beurteilt, wie sie für die herkömmlichen nichteingebauten und austauschbaren Leerträger gelten, also Tonband-, Videokassetten usw. Solche herkömmlichen Ton- und Tonbildträger haben am Markt sehr stark an Bedeutung verloren und wurden durch technologisch neue Geräte ersetzt.

Die Kriterien für die Bemessung der urheberrechtlichen Pauschalvergütung finden sich in Artikel 60 URG. Es gilt der Grundsatz der Angemessenheit. Die Höhe der Urheberrechtsabgabe hat sich primär auf den mit der Nutzung erzielten Ertrag abzustützen. Hilfsweise darf auf den mit der Nutzung verbundenen Aufwand abgestützt werden. Bei den herkömmlichen Leerträgern wird auf den Aufwand abgestützt und die Speicherkapazität berücksichtigt, und auf dieser Grundlage stand auch der vom Bundesgericht genehmigte Tarif für eingebaute Speicher wie bei MP3-Playern.

Das Urteil des Bundesgerichtes ging der Kommission für Rechtsfragen erst nach der Beratung des Urheberrechtsgesetzes zu. Von den Nutzerorganisationen wurde das Urteil teilweise hart kritisiert; insbesondere wurde eingewendet, dass der Grundsatz der Angemessenheit nicht beachtet worden sei und die Angemessenheitskontrolle zum Schutz der Nutzer nicht funktioniert habe. Es wird verlangt, dass nicht allein auf die technische Speicherkapazität abgestellt wird, sondern auch auf die Lebenserfahrung und die menschlichen Grenzen, die der technisch möglichen Nutzbarkeit von eingebauten Speichern gesetzt sind. Diese Auffassung erscheint sachgerecht: In der Tat ist es so, dass jemand kaum erheblich mehr Musik hört, nur weil sein Tonträger nicht bloss 100 oder 1000, sondern 30 000 verschiedene Titel speichern kann. Man kann immer nur einen Song aufs Mal hören. Zudem kommen moderne Titel erfahrungsgemäss rasch aus der Mode.

Ob Artikel 60 des Urheberrechtsgesetzes überhaupt revidiert werden muss, wie es Frau Leutenegger Oberholzer gesagt hat, lasse ich offen. Das ganze Problem liesse sich sehr schnell entschärfen, wenn der für 22 Monate in Kraft gesetzte Tarif sofort neu ausgehandelt würde, und zwar auf der Grundlage der geltenden Kriterien nach Artikel 60 URG und [PAGE 1350] ohne lineare Erhöhung der Urheberrechtsabgabe nach Speicherkapazität.

Der Antrag Triponez geht einen ganz anderen Weg: Er läuft auf die Geräteabgabe hinaus, die im jetzigen Urheberrecht in der Schweiz systemwidrig ist. Ich kann Ihnen keinen Antrag der Kommission für Rechtsfragen dazu vorlegen, weil wir die Frage nicht beraten haben. Ich muss einfach sagen: Persönlich habe ich meine Zweifel, ob eine derartige Revision des Urheberrechtsgesetzes über den Weg der Differenz zum Ständerat vernünftig ist oder ob es nicht besser wäre, den ordentlichen Weg der Gesetzgebung zu gehen.

Zum Antrag der Minderheit Hochreutener äussere ich mich nur ganz kurz: Der Antrag wurde in der Kommission für Rechtsfragen mit 14 zu 5 Stimmen abgelehnt. Es wurde dargelegt, dass er bei bestimmten Werknutzungen letztlich auf eine Enteignung der Urheber hinausläuft.