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preparatory:AB 76252

Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-24

Wortprotokoll

Mit meinem Einzelantrag beantrage ich, Artikel 60 Absatz 2 mit folgendem Satz zu ergänzen: "Für Speicher, Leerdatenträger in Geräten, darf die Vergütung nicht mehr als drei Prozent des Geräte-Verkaufspreises betragen, und sie hat technologieneutral zu erfolgen."

Wir wissen es alle: Das Urheberrecht ist keine einfache Materie, aber es steht viel Geld auf dem Spiel. Gestützt auf Artikel 60 des Urheberrechtsgesetzes gibt es eine Vielzahl von Urheberrechtstarifen - heute mindestens deren 35. Im Jahre 2006 kassierten die Verwertungsgesellschaften insgesamt rund 210 Millionen Franken. Die Tendenz ist steigend. Ich bestreite - da möchte ich ganz klar sein - den gesetzlich verankerten Grundsatz der Urheberabgaben und den Entschädigungsanspruch von Schöpfern urheberrechtlich geschützter Werke keineswegs, ganz im Gegenteil. Doch auch die Interessen der Nutzer sind angemessen zu berücksichtigen. Artikel 60 spricht denn auch zu Recht von der Angemessenheit der Urhebertarife, einem Grundsatz, dem mit ständig neuen und höheren Abgaben in der Praxis immer weniger Rechnung getragen wird. Mit meinem Einzelantrag, diesem zusätzlichen Satz am Schluss von Absatz 2 von Artikel 60, bezwecke ich also, dass die Urheberrechtsabgaben bei Speichern in Geräten in einer vernünftigen, verhältnismässigen, angemessenen Relation zum Verkaufspreis festgesetzt werden, nämlich nicht höher als 3 Prozent.

Die Speicherkapazitäten von digitalen Geräten verdoppeln sich nahezu alle 18 Monate. Weil aber die Gerätepreise für solche neue Produkte mit doppelter Kapazität am Markt nur unwesentlich steigen, führt das heutige lineare Vergütungssystem zu enormen Abgaben im Verhältnis zum Warenwert. Als Beispiel möge eine Mediabox Mevis 500 GB dienen: Der Verkaufspreis ohne Urheberrechtsvergütung beträgt knapp 300 Franken, während die Urheberrechtsvergütung bei über 250 Franken liegt. Es resultiert also beinahe eine Gerätepreisverdoppelung. Mit solchen Vergütungen wird das Image der Schweiz als Hochpreisinsel gefestigt; es werden [PAGE 1347] Arbeitsplätze gefährdet; es wird auch der Einkauf im nahen Ausland begünstigt.

Bei meinem Einzelantrag werde ich auch vom Bundesgericht bestärkt: In einem 36-seitigen Bundesgerichtsurteil vom 19. Juni 2007 wurde eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Schweizerischen Wirtschaftsverbandes der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (Swico) teilweise gutgeheissen, währenddem Beschwerden der Verwertungsgesellschaften abgewiesen wurden. Es ging dort um die Angemessenheit der Vergütungen auf digitalen Speichermedien wie Mikrochips oder Harddisks in Audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten. Damit - und das scheint mir entscheidend zu sein - hat das Bundesgericht den Bedarf nach einer Konkretisierung und Durchsetzung der Angemessenheit bei Artikel 60 klar bejaht.

Ich habe am letzten Montag übrigens mit Freude die Ausführungen von Herrn Kollege Peter Vollmer zur Kenntnis genommen, insbesondere seinen Hinweis, man habe in der Kommission für Rechtsfragen gespürt und gemerkt, dass bei Speichergeräten nach diesem Bundesgerichtsurteil wegen der rasanten technologischen Entwicklung, wegen der rasanten Entwicklung ihrer Speicherkapazität offensichtlich Handlungsbedarf bestehe. Es ist also höchste Zeit, jetzt auf diesen Handlungsbedarf zu reagieren.

Wir sind bei diesem Geschäft Zweitrat, und es geht mir auch darum, dass unser Rat hier und heute eine Differenz zum Ständerat schafft, damit die zuständigen Kommissionen für Rechtsfragen die ganze Problematik nochmals eingehend klären können.

Ich bitte Sie deshalb, meinen Einzelantrag im Interesse der Sache zu unterstützen.