Hämmerle Andrea · Nationalrat · 2007-09-25
Hämmerle Andrea · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-09-25
Wortprotokoll
Wir befinden uns bei diesem Geschäft in der Differenzbereinigung. Der Nationalrat hat sich als Erstrat mit 110 zu 78 Stimmen für Eintreten auf das Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Herrn Schlüer entschieden und danach die Immunität nicht aufgehoben. Der Ständerat hat sich mit 20 zu 7 Stimmen für Nichteintreten entschieden, d. h., nach Auffassung des Ständerates liegt in Bezug auf Herrn Schlüer kein Fall der relativen parlamentarischen Immunität vor.
Es geht hier um die relative Immunität, d. h., die inkriminierte Äusserung wurde nicht im Rat oder in einem seiner Organe gemacht, sondern in einem Zeitungsartikel. Für Äusserungen im Rat oder in einem seiner Organe, wie Kommissionen usw., würde die absolute Immunität gelten, hier aber gilt nur die relative Immunität. Der Rat amtet hier nicht als Gericht, das sei klargestellt, sondern einzig und allein als Ermächtigungsinstanz betreffend die Weiterführung der Strafverfolgung. Deshalb müssen wir hier keine Würdigung des Sachverhaltes, sondern einzig eine Plausibilitätsprüfung vornehmen. Die Plausibilität der strafrechtlichen Relevanz des Sachverhaltes hingegen wird von niemandem ernsthaft bestritten, ist also gegeben. Es geht hier allein noch um die Frage, ob zwischen den Aussagen von Herrn Schlüer im zur Diskussion stehenden Artikel und seiner Funktion als Nationalrat ein Zusammenhang besteht. Nur in diesem Fall nämlich ist die relative Immunität auch wirklich gegeben.
Zu den Überlegungen in der Kommission: Herr Schlüer ist Nationalrat, beruflich ist er Chefredaktor einer Zeitung. Im Milizsystem üben die meisten Parlamentarierinnen und Parlamentarier neben ihrem Mandat noch einen Beruf aus und arbeiten z. B. als Ärztin, als Anwältin, als Ingenieur usw. Dabei ist völlig klar, dass die Parlamentarierinnen und Parlamentarier nicht der parlamentarischen Immunität unterstehen, wenn ihre Handlungen in diesen Berufen einen Straftatbestand erfüllen. Dies gilt sowohl für die Ärztin, die einen Kunstfehler begeht, als auch für den Ingenieur, dessen Brücke einstürzt, auch wenn die Ärztin und der Ingenieur mehr der Öffentlichkeit ausgesetzt sind als ihre Berufskollegen, die nicht Parlamentarierinnen oder Parlamentarier sind.
Wie verhält es sich nun mit dem Chefredaktor? Das ist die Frage, um die es hier geht. Soll er, weil er sich in seinem Beruf zwangsläufig mit Politik befasst, in jedem Fall dem Schutz der relativen Immunität unterstehen? Der Ständerat verneint diese Frage - nach Auffassung der Mehrheit Ihrer Kommission zu Recht. Erforderlich ist der Nachweis des konkreten Zusammenhangs zwischen dem inkriminierten Artikel von Herrn Schlüer und seinem Amt als Nationalrat. Dieser Nachweis wird nun nicht erbracht. Es kommt hinzu, dass die systematische Ungleichbehandlung oder Privilegierung eines Chefredaktors, der gleichzeitig Nationalrat ist, gegenüber einem Chefredaktor ohne Mandat sehr stossend wäre. Damit würde das Instrument der relativen Immunität weit über Artikel 160 der Bundesverfassung ausgedehnt, welcher diese nur in einer Kann-Bestimmung andeutet.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen mit der knappsten aller Mehrheiten, dem Ständerat zu folgen und nicht einzutreten.
Da das Geschäft in Kategorie IV behandelt wird, habe ich nur die Argumente der Mehrheit dargestellt; die Minderheit wird von Herrn Stamm vertreten. Übrigens hat die Kommission für Rechtsfragen, auch im Gefolge dieses Falls, beschlossen, eine Subkommission einzusetzen, welche die ganze Geschichte der parlamentarischen Immunität etwas gründlicher untersucht und allenfalls auch Vorschläge unterbreiten wird. Die Arbeit dieser Subkommission ist nicht abgeschlossen; sie hat erst begonnen. Deshalb hat sie hier keine Bedeutung.