Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-10-02
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-10-02
Wortprotokoll
Wir haben beim grossen Vorhaben der eidgenössischen Strafprozessordnung noch eine letzte Differenz; ich hoffe, dass wir sie heute bereinigen können. Ich fühle mich bei dieser Angelegenheit - am Anfang waren die Positionen nicht klar - nicht ganz unschuldig. An der letzten Kommissionssitzung zur Differenzbereinigung, morgens um sieben Uhr, wurde der Antrag Moret eingereicht; wir haben ihn erstmals während der Sitzung gesehen. Auf den ersten Blick schien es - das haben wir gesagt -, er entspreche dem, was im Strafprozess ohnehin gilt: dass der Staatsanwalt eine Mediation oder eine Vermittlung empfehlen und den Leuten schmackhaft machen kann. Daraufhin hat die Kommission dem Antrag mit 10 zu 9 Stimmen zugestimmt. Ich habe den Antrag gestellt, man solle das streichen - was sowieso gilt, soll man nicht ins Gesetz aufnehmen -, aber gesagt, eine Annahme sei auch keine Katastrophe.
Auf den zweiten Blick haben wir gesehen, dass der Antrag nicht dem entspricht, was allgemein im Strafprozess gilt, sondern dass er weit darüber hinausgeht. Ich habe das im Plenum - drei Stunden später - Ihnen gegenüber noch angetönt. Sie haben dem Antrag mit 87 zu 85 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Im Ständerat, das war später, konnten wir in dieser Angelegenheit natürlich fundiert Auskunft geben und mussten der Kommission und dann auch dem Plenum klar sagen, dass dieser Antrag über das [PAGE 1578] hinausgehe, was ohnehin gilt, und deshalb abzulehnen sei. Die Kommission des Ständerates hat dies mit 7 zu 4 Stimmen getan, der Ständerat mit 26 zu 13 Stimmen. Heute früh hat Ihre Kommission die Ergänzung ebenfalls abgelehnt, mit 10 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Wir ersuchen Sie, der Kommissionsmehrheit und damit dem Ständerat zu folgen, und zwar nicht um die letzte Differenz auszuräumen, sondern aus sachlichen Gründen. Es wäre falsch, wenn Sie das drinlassen würden. Das Anliegen von Frau Moret war es, in der Strafprozessordnung ausdrücklich festzuhalten, welche Möglichkeiten bei der Mediation auch ohne deren ausdrückliche Regelung im gestrichenen Artikel 317 bestehen. Frau Moret stützte sich dabei auf das Arbeitspapier des Bundesamtes für Justiz vom 21. September 2007, nach welchem die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Vergleichsverhandlungen nach Artikel 316 den Parteien die Konsultation eines Mediators empfehlen oder einen solchen beiziehen kann. Das Wort in Absatz 5 ist aber ein anderes und lautet - wie schon in Artikel 317 - "betrauen". Das geht eben weit darüber hinaus. Bei Artikel 317 bestand klar die Meinung, dass Mediatoren nicht nur sollten beigezogen werden können, sondern dass sie die Verhandlungen zwecks Erzielens einer Vereinbarung leiten sollen. Es liesse sich nicht begründen, weshalb der Begriff "betrauen" hier plötzlich einen ganz anderen Sinn haben sollte, plötzlich eine freiwillige Empfehlung bedeuten würde.
Weiter spricht gegen Absatz 5, dass damit in der Strafprozessordnung nur an einem einzigen Ort von Mediatoren und Mediatorinnen die Rede wäre, ohne dass deren Stellung, Aufgaben und Befugnisse näher festgelegt würden. Das schafft Unsicherheit darüber, ob die Kantone hier nähere Regelungen erlassen dürfen oder sogar müssen.
Die Antwort ist klar: Sowohl der Ständerat als auch der Nationalrat haben Artikel 317 in der ursprünglichen Fassung des Ständerates verworfen, wonach die Kantone eine Mediation vorsehen können. Dieser Entscheid wurde mit der Absicht gefällt, bei der Mediation keine kantonalen Regelungen zuzulassen. Angesichts dieses Grundsatzentscheides würde die Erwähnung der Mediation in einem einzigen Absatz des ganzen Gesetzes Unsicherheit und Zweifel hervorrufen.
Schliesslich wurde im Ständerat die Frage aufgeworfen, weshalb die Botschaft des Bundesrates nichts zur selbstverständlichen Möglichkeit des Einsatzes von Mediatoren sage. Dazu gab es keinen Anlass, weil damals Artikel 317 noch eine umfassende Regelung vorsah. Es war deshalb nicht nötig und angezeigt darzulegen, was gelten würde, wenn die Mediation gesetzlich nicht geregelt wäre. Ich darf Ihnen aber sagen - auch zuhanden des Plenums und des Amtlichen Bulletins -: Auch wenn Sie diese Bestimmung streichen, ist es selbstverständlich, dass der Staatsanwalt eine Vermittlung oder eine Mediation empfehlen kann. Aber er kann nicht jemanden mit einer Mediation "betrauen". Daher müssen Sie diesen Absatz ablehnen. Das bräuchte für die Kantone wiederum eine Regelung, denn wenn sie jemanden betrauen können, müsste man auch sagen, wer dieser Jemand ist.
Ich bitte Sie deshalb, hier nicht am Entscheid Ihres Rates festzuhalten, sondern der Kommissionsmehrheit und dem Ständerat zu folgen und Artikel 316 nicht zu ergänzen.