Fluri Kurt · Nationalrat · 2007-10-02
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-10-02
Wortprotokoll
Wir haben nun noch einmal die Ausführungen zur ganzen Palette der unterschiedlichen Konzepte gehört: der rein juristische oder der rein politische Charakter der Einbürgerungsentscheide oder eben die Doppelnatur. Letztere ist von der parlamentarischen Initiative Pfisterer Thomas, vom Plenum des Ständerates, von der Mehrheit Ihrer Kommission, aber mit dem [PAGE 1574] Eintretensentscheid in der letzten Session eigentlich auch von Ihrem Plenum gestützt worden; da haben wir uns zu dieser Doppelnatur bekannt. Wir haben implizit und explizit gesagt, dass es grundsätzlich um einen politischen Entscheid geht, aber versehen mit rechtsstaatlichen Schranken. Unseres Erachtens wird die Bedeutung der Einbürgerungsfrage etwas gar hoch gewichtet. In der Praxis geschieht dieser Ablauf nämlich völlig problemlos. Das Wichtigste ist eine konsequente Einbürgerungskommission bzw. vorberatende Kommission in den Gemeinden mit klaren Kriterien. So kommt es nach wie vor relativ selten zu Beschwerdefällen.
Zudem muss man sehen, dass die Tendenz der neueren kantonalen Regelungen eindeutig ist. Es ist nämlich so, dass bei den neueren Entscheiden die Kantone die Entscheidkompetenz tendenziell entweder zu kleineren Legislativorganen - weg von der Urne zur Gemeindeversammlung, weg von der Gemeindeversammlung zum Parlament - oder zu einer Kommission oder gar hin zur Exekutive verlagern. Das ist die Tendenz, wie wir sie in den letzten Jahren verfolgen konnten - sicher nicht nur wegen der Bundesgerichtsentscheide, sondern wahrscheinlich auch, weil man gesehen hat, dass es eben nicht unbedingt geeignet ist, diese personellen Fragen in einer grossen Versammlung oder an der Urne behandeln zu lassen.
Bei Artikel 15a, wo es ja um das Verfahren in den Kantonen geht, will die Minderheit I (Schelbert) die konzeptionelle Frage noch einmal aufwerfen. Die Kommission hat diesen Antrag mit 15 zu 7 Stimmen abgelehnt. Wenn Sie dieser Minderheit zustimmen, könnte man unseres Erachtens diesen ganzen Artikel 15a eigentlich auch weglassen, weil er nämlich rein deklaratorisch ist. Die Mindestformulierung der Minderheit I sagt nicht mehr als das, was selbstverständlich ist, nämlich dass sich das kantonale Recht an die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien zu halten hat. Wenn Sie also diesem Antrag zustimmen würden, könnte man sogar die ganze Bestimmung weglassen. Wir bitten Sie deshalb, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Die Minderheit III (Müller Philipp) hat natürlich mehr zu reden gegeben. Der Antrag, der jetzt von der Mehrheit vertreten wird, hat in der Kommission mit 12 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen obsiegt. Es geht darum, ob, wie es der Minderheitssprecher ausgeführt hat, bei einer originären Urnenabstimmung, wenn das Volk an der Urne erstmals über den Einbürgerungsentscheid zu befinden hat, tatsächlich ein Unterschied gemacht werden kann oder ob es sich bei der Urnenabstimmung um eine Referendumsabstimmung aufgrund eines vorherigen Beschlusses eines anderen Gremiums handelt. Das Bundesgericht selbst bezieht sich in seinem Entscheid vom 9. Juli 2003 auch auf Referendumsabstimmungen, sodass die Begründungen des Bundesgerichtes eben nicht nur für diese originäre Urnenabstimmung, sondern auch für die Referendumsabstimmung gelten - Unmittelbarkeit der Diskussion und der anschliessenden Abstimmung, Individualisierung und Begründungspflicht. Die Formulierung der Mehrheit ist unter diesem Aspekt gemäss der Bundesgerichtspraxis konsequent.
Ferner müssen wir sehen, dass an der Urne in der Regel über generell-abstrakte Normen oder über Sachvorlagen, hingegen nicht über individuell-konkrete Verfügungen und schon gar nicht über Personalentscheide abgestimmt wird. Wir wissen auch, dass in 17 Kantonen bis zu den berühmten - oder berüchtigten, je nachdem - Bundesgerichtsentscheiden nur die Gemeindeversammlung abschliessend zuständig war; es gab keine Urnenabstimmung. In anderen Kantonen war die Gemeindeversammlung zuständig, oder es gab eine Urnenabstimmung.
Wir müssen aber auch sehen, dass die Begründung an einer Gemeindeversammlung das eine ist; der Abstimmungskampf im Falle eines Referendums, bis hin zur Abstimmung, ist ein anderes Kapitel. Da können neue Argumente auftauchen, da können Flugblätter zirkulieren, da können spontan Argumente auftauchen, die von der begründenden Behörde - das ist ja in der Regel der Gemeindeschreiber - nicht mehr in die Botschaft, die schon gedruckt ist, aufgenommen werden können. Unter diesen Umständen muss man doch sehen, dass der Begründungspflicht im Falle einer Urnenabstimmung nicht in jedem Fall Genüge getan werden kann. Aufgrund dieser Aspekte hat sich die Kommissionsmehrheit, wie gesagt, gegen diesen Antrag gestellt.
Zum Antrag Schlüer: Es ist tatsächlich so, dass die Kommission mit 8 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen die Schriftlichkeit verlangt hat. Es ist eigentlich erstaunlich, dass kein Minderheitsantrag formuliert worden ist. Vermutlich war die Sitzung gerade zu Ende, oder der Mittagstisch hat gerufen. Sie müssen aber auch sehen, Herr Kollege Schlüer, dass an die Schriftlichkeit nicht sehr hohe formale Anforderungen gestellt werden. Es geht nicht um eine Rechtsschrift. Ich persönlich habe Erfahrungen in dieser Angelegenheit. Bei Gemeindeversammlungen haben wir auch Formvorschriften, z. B. für das Einreichen von Vorstössen. In unserem Kanton jedenfalls genügt es, wenn man einen Antrag formuliert und die Begründung stichwortartig aufführt. Einerseits habe ich persönlich Verständnis für das Anliegen; die Gemeindeversammlung darf nicht allzu sehr formalisiert werden, sonst verliert sie an Spontaneität. Anderseits wird in der Praxis für das Formerfordernis nicht eine zu hohe Hürde aufgestellt. Man kann das den Kantonen und der Gemeindeautonomie überlassen. Wie gesagt, die Kommission hat sich mit 8 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen gegen den präsumtiven Einzelantrag gestellt.
Bei Artikel 15c, "Schutz der Privatsphäre", haben wir einen Antrag der Minderheit II (Hubmann). Es geht der Mehrheit darum, dem Öffentlichkeitsprinzip, wie es nach und nach in allen Verwaltungen eingeführt worden ist oder tendenziell eingeführt wird, nachzuleben. Es geht um den Grundsatz der Transparenz. Die Kommission hat mit 11 zu 10 Stimmen beschlossen, dass den Stimmberechtigten die Daten bekanntzugeben sind - und nicht nur bekanntgegeben werden können. Wir müssen aber auch wissen, dass in der Vernehmlassungsvorlage ein restriktiverer Vorschlag enthalten war. Die Mehrheit der Kantone war damit nicht einverstanden. Deswegen hat man die restriktivere Fassung wieder fallengelassen und bei Absatz 2 Litera c hineingenommen, in der es heisst, dass die erforderlichen Angaben, die insbesondere für die Beurteilung der Integration notwendig sind, gemacht werden können. Wir haben zum Beispiel in unserem Kanton in einer Verordnung aufgeführt, welche Angaben gemacht werden müssen, damit es überhaupt zu einem Entscheid kommt. Wir können das also den Kantonen überlassen, aber im Sinne der Transparenz und der Öffentlichkeit hat sich die Mehrheit Ihrer Kommission für diesen Weg entschieden.
Der nachmalige Antrag der Minderheit IV (Hubmann) wiederum ist mit 11 zu 8 Stimmen abgelehnt worden. Bis vor fünf Jahren war es üblich, bei den Einbürgerungsentscheiden die Religionszugehörigkeit zu erwähnen, seither nicht mehr. Es ist offenbar eine Zeiterscheinung, dass heute der Religionszugehörigkeit wieder ein höherer Stellenwert zugemessen wird. Die Kommission hat sich mehrheitlich für Beibehaltung von Litera d ausgesprochen, wie gesagt mit 11 zu 8 Stimmen.
Der Antrag, der jetzt von der Minderheit V (Müller Philipp) vertreten wird, ist bloss mit dem Stichentscheid des Kommissionspräsidenten abgelehnt worden. Die eine Hälfte der Kommission fand, Litera c genüge. Sie ist auch der Meinung, dass nach Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung den Kantonen nur die Mindestanforderungen vorzuschreiben sind und dass die Formulierungen der Minderheit V nicht mehr Mindestanforderungen, sondern bereits Detailvorschriften seien. Auch wenn der Antrag der Minderheit V abgelehnt wird, müssen Sie wissen, dass so oder so die dort verlangten Angaben auf Anfrage gemacht werden dürfen. Auf Anfrage im entscheidenden Gremium können diese Angaben zur Berufstätigkeit, zu Betreibungen usw. gemacht werden, man muss dies aber nicht tun. Aber die Kommission hat sich wie gesagt in zwei Hälften geteilt, und nur der Stichentscheid des Präsidenten hat zur Ablehnung dieser Bestimmung geführt.
Mit 15 zu 7 Stimmen haben wir hingegen den Antrag, der nun von der Minderheit Roth-Bernasconi vertreten wird, zu [PAGE 1575] Absatz 2bis abgelehnt. Das ist dann das andere Extrem der Publikationsvorschriften. Wir sind der Meinung, dass es eigentlich eine Illusion ist, dass die fraglichen Kriterien eben doch nicht auf anderem Weg bekanntgemacht werden und vielleicht eine Bedeutung erhalten, die ihnen gar nicht zukommt. Vor allem die Lebensumstände, die in Litera c erwähnt werden, sind ja für die Bemessung der Integration relevant. Eine Diskriminierung bei der Bekanntgabe dieser Daten besteht nicht. Es geht ja beim ganzen Verfahren darum, das Diskriminierungsverbot umzusetzen, auch mit der Bekanntgabe dieser drei Kriterien, deren Veröffentlichung gemäss der Minderheit Roth-Bernasconi verboten werden soll. Die Kommissionsmehrheit lehnt das ganz klar ab.
So bitten wir Sie ganz generell, den mehr oder weniger grossen Mehrheiten der Kommission zu folgen.