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Müller Philipp · Nationalrat · 2007-10-02

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-10-02

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir zuerst einige Bemerkungen genereller Art. Für die Rückführungen von Personen mit widerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz, die nötigenfalls zwangsweise in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden müssen, sind im Grundsatz die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig. Diese werden durch den Bund aktiv unterstützt, indem er die für den Vollzug notwendigen Reisedokumente beschafft und an den internationalen Flughäfen Zürich und Genf zentral die Ausreise auf dem Luftweg organisiert. Leider sind bei solchen Rückführungen einige schwerwiegende Zwischenfälle passiert. Die Überprüfung der Rechtsgrundlagen hat ergeben, dass diese für die Anwendung von polizeilichem Zwang unklar sind. Zudem hat sich gezeigt, dass auch für die Vollzugsorgane des Bundes keine einheitlichen Rechtsgrundlagen für die Anwendung von polizeilichem Zwang sowie für die Anwendung polizeilicher Massnahmen bestehen.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll für die Organe des Bundes und die kantonalen Vollzugsorgane, soweit sie im Bereich des Ausländerrechtes oder im Auftrag des Bundes tätig sind, eine formell-gesetzliche Grundlage für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen schaffen. Der Regelungsentwurf strebt für die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen folgende Ziele an:

1. möglichst einheitliche Regelung der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen durch die Vollzugsbehörden;

2. Durchsetzung rechtsstaatlicher Grundsätze;

3. Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen.

Die Zielsetzungen und der Bedarf einer Rechtsgrundlage sind für die Kommissionsmehrheit unbestritten. Im vorliegenden Gesetzentwurf sind daher zwei Kernpunkte zu regeln: Einerseits ist dies der abzudeckende Geltungsbereich, anderseits sind dies die Mittel, die zur Erreichung der Ziele eingesetzt werden dürfen. Ich spreche von den technischen Mitteln. Auch ist zu beachten, dass zwar die betroffenen Personen menschenwürdig behandelt werden müssen. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass auch die mit den Ausschaffungen beauftragten Polizistinnen und Polizisten - insbesondere bei Ausschaffungen, die in den Regelbereich dieses Gesetzes fallen - unter starkem Druck stehen, entsprechend geschützt werden müssen und zudem eine weitgehende Rechtssicherheit für ihr Handeln erhalten müssen.

Zum Geltungsbereich: Ursprünglich wollte der Vorstand der KKJPD nur eine Regelung für die Ausschaffung im Flugzeug, dies nicht zuletzt auch zur Schaffung von Rechtssicherheit für die Vollzugsbeamten und -beamtinnen und zum Schutz der Auszuschaffenden sowie der Polizistinnen und Polizisten. Man wollte also einen eingeschränkten Geltungsbereich. Davon zeugte auch der Projekttitel "Passagier", den die paritätische Arbeitsgruppe "Wegweisungsvollzug" ihrer Arbeit gab. Auch der im November 2000 dem EJPD übergebene Bericht lässt auf den anfänglichen Wunsch auf einen eingeschränkten Geltungsbereich schliessen. Darin wurde im Wesentlichen eine Koordination der kantonalen Rückführungspraxis verlangt. Der zweite Projektauftrag mit dem Titel "Passagier 2" war dann wohl etwas weiter gefasst, hat sich aber im Wesentlichen auch auf die Rückschaffungsthematik beschränkt.

Erst die in der Folge auf Wunsch der Kantone eingesetzte neue Expertengruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone hat den Auftrag erhalten, einen Gesetzentwurf über die Anwendung von Zwangsmassnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes zu erarbeiten, der weiter formuliert war und beim Geltungsbereich über die Empfehlungen der Projektgruppe "Passagier 2" hinausging. In der Vernehmlassung wurde der Geltungsbereich von einer Mehrheit kritisiert. Es wurde eine Ausweitung im Sinne des Entwurfes der Expertengruppe auf alle zur Zwangsanwendung legitimierten Organe des Bundes sowie auf alle grenzüberschreitenden Häftlingstransporte verlangt. Eine Reihe von Kantonen hat in der Vernehmlassung auch eine Ausdehnung des Geltungsbereiches auf die interkantonalen Häftlingstransporte gefordert. Insbesondere auf Wunsch der KKJPD wurde aber auf eine solche Ausdehnung verzichtet.

Zu den Mitteln und Waffen: In der Vernehmlassung war die vorgelegte Liste der für die Zwangsanwendung zugelassenen Mittel und Waffen umstritten; wir werden uns in der Detailberatung damit befassen.

Zum Nichteintretensantrag der Minderheit Schelbert: Da heute die Kantone im Rahmen ihrer Rechtsordnung selber darüber bestimmen, wie sie den Transport von Menschen organisieren, die unter diese Gesetzesvorlage fallen, hat dies zu sehr unterschiedlichen Methoden und Zwangsmitteleinsätzen geführt. Deshalb hat das EJPD naturgemäss im Bereich der kantonsüberschreitenden Massnahmen Vorgaben an die Vollzugsbehörden gemacht. Zur Behebung dieses Missstandes haben die Kantone, zusammen mit dem [PAGE 1583] EJPD, entsprechende Vorgaben gemacht. Diese Weisungen haben sich bewährt, sind aber ein rechtliches Provisorium; auch dem Bund fehlen rechtliche Regelungen in diesem Bereich. Die Ablehnung dieser Vorlage löst kein Problem, sondern provoziert Willkür und Unverhältnismässigkeit. Es waren denn auch vor allem die Kantone, welche dieses Gesetz wollten.

Ihre Kommission hat sich mit 17 zu 2 Stimmen für Eintreten und gegen diesen Antrag, nun Antrag der Minderheit Schelbert, entschieden. Ich bitte Sie namens der Kommission, dies ebenfalls zu tun.

Zum Rückweisungsantrag der Minderheit Vermot-Mangold: Dieses Gesetz - auch das ist noch ein wichtiges Element - sieht nicht vor, dass Gewalt eingesetzt werden soll. Im Gegenteil: Dieses Gesetz will den Gewalteinsatz und die einzusetzenden Mittel beschränken. Ein Rechtsstaat besteht nicht nur aus Verfassung, Gesetzen, Verordnungen und Weisungen - er muss diese Regulative auch durchsetzen können. Es käme auch niemandem in den Sinn, die Geschwindigkeitskontrollen abzuschaffen, weil sie mit Zwang verbunden sein können, nämlich dann, wenn die Polizei jemanden aus dem Auto nimmt, weil er viel zu schnell gefahren ist. Hierbei - ich spreche von der Verkehrskontrolle - werden notfalls Handschellen und sogar eine Waffe eingesetzt.

Ob es uns passt oder nicht: Rückführungen ohne Gewaltanwendung sind oftmals schlicht nicht möglich, eine Illusion; das käme einer Kapitulation des Rechtsstaats gleich. Mit dem vorliegenden Gesetz soll jedoch die Anwendung von Gewalt sozusagen kanalisiert werden. Die eingesetzten Mittel und Methoden sollen auf das erforderliche Minimum beschränkt werden. Es geht bei dieser Vorlage auch um die Schaffung von Rechtssicherheit für die Betroffenen, für die vollziehenden Beamtinnen und Beamten, für die Polizistinnen und Polizisten. Der Kommission ist versichert worden, dass dieses Gesetz in Übereinstimmung mit den Menschenrechten, mit der Flüchtlingskonvention, mit der Kinderrechtskonvention usw. steht.

Der Rückweisungsantrag ist von der Kommission mit 12 zu 8 Stimmen abgelehnt worden. Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, dies ebenfalls zu tun.