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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-19

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-19

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat Artikel 244 Absätze 1 und 2 gestrichen. Ein Grund dafür war, dass man diesen Artikel als Beispiel einer übertriebenen Regelungsdichte genannt hat. Er ist bei uns in die Vorlage hineingekommen, weil im Vernehmlassungsverfahren dieser Wunsch geäussert wurde. Es gibt eine Reihe von kantonalen Strafprozessordnungen, die dies regeln. Die Mehrheit regelt es aber nicht. Sie sagen nichts dazu. Vier Kantone waren dagegen, sie wollten es nicht geregelt haben. Es sollte nichts dazu gesagt werden, wie dies jetzt auch National- und Ständerat vorschlagen. Die anderen waren der Meinung, es sollte eine Regelung erfolgen.

Folgendes ist klar, vor allem wenn man das zu den Materialien gibt, was jetzt der Kommissionspräsident gesagt hat: Wenn man die beiden Absätze jetzt streicht, heisst das natürlich nicht, dass zu den unmöglichsten Zeiten, und zwar auch dort, wo es nicht nötig ist, solche Hausdurchsuchungen stattfinden. Das ist eine Frage auch der Verhältnismässigkeit und der Überlegung, ob es notwendig ist, mitten in der Nacht Hausdurchsuchungen zu machen. Darum können wir uns nach dieser Erklärung Ihrem Antrag anschliessen. Eine Streichung dieser Bestimmungen würde zu einer willkommenen Verschlankung des Gesetzes führen.

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