Lexipedia

Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2007-09-24

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-24

Wortprotokoll

In den Übergangsbestimmungen werden die Einführungsmodalitäten betreffend die leistungsbezogenen Pauschalen sowie die Anwendung der Finanzierungsregel festgelegt. Der Nationalrat hat sich für eine zeitlich gestaffelte Einführung entschieden. Die Einführungsmodalitäten wie der Zeitpunkt sollen dem Bundesrat überlassen werden. Hingegen soll der Bundesrat das Verfahren betreffend getätigte Investitionen bestimmen. Im Nationalrat wurde darauf hingewiesen, dass unsere Kommission die Übergangsbestimmungen auf Divergenzen überprüfen soll.

Die Kommission hat sich dieser Aufgabe zusammen mit dem Departement unterzogen und möchte Ihnen nach eingehender Überprüfung beliebt machen, auf die gestaffelte Einführung zu verzichten. Mit Artikel 1 gemäss Ihrer Kommission wird verlangt, dass sowohl die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen als auch die Anwendung der Finanzierungsregelung bis am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein müssen. Die Staffelung auf Vertrags- und Einverständnisebene unter den verschiedenen Partnern wie die Planungsanpassung, das Einfliessen der Investitionskosten in die Tarife usw. wird vorher individuell erfolgen. Mit dieser klaren zeitlichen Vorgabe wären alle Beteiligten gezwungen, alles daranzusetzen, die nicht ganz einfache Umstellung auf ein bestimmtes Datum durchzuziehen. Gemäss den uns vorliegenden Angaben ist der Zeitpunkt zwar ambitiös, aber durchaus realistisch.

Gemäss Absatz 2 bestimmt der Bundesrat die Einführungsmodalitäten und das Verfahren, nach dem die Investitionskosten und die Tarifberechnung einzubeziehen sind; gemäss Absatz 3 müssen sich die Kantone und die Versicherer bis zum Einführungszeitpunkt entsprechend der vor der Gesetzesänderung geltenden Finanzierungsregelung an den Kosten der stationären Behandlungen beteiligen.

Zu Absatz 5: Gemäss Artikel 49a Absatz 2 werden die Finanzierungsanteile von den Kantonen festgelegt. Gemäss unseren Beschlüssen beträgt der kantonale Anteil mindestens 55 Prozent, mit einer Bandbreite bis 45 Prozent. Die Umsetzung hat spätestens bis zum 1. Januar 2012 zu geschehen. Kantone, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Lage sind, auf Pauschalen und die neue Finanzierung umzustellen, können dies tun. Wie bereits bei Artikel 49a dargelegt, geht es aber darum, Budgetsprünge zu vermeiden. Damit kommen wir, wie ich bereits gesagt habe, einem Anliegen der Kantone entgegen, die vor Budgetsprüngen warnen und eine Glättung der Anpassung fordern.

Gemäss unserem Beschluss dürfen die Kantonsbeiträge im Zeitraum von 2012 bis 2017 nur in Schritten von 2 Prozentpunkten angepasst werden. Damit kann eine mögliche Prämiendynamik vermieden werden. Nach fünf Jahren ist gemäss der Kommission davon auszugehen, dass das System eingespielt ist und keine wesentlichen Sprünge mehr zu erwarten sind, weshalb wir den Zeitraum bis zum Jahr 2017 begrenzen möchten.