Wicki Franz · Ständerat · 2007-09-26
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-26
Wortprotokoll
Um Verbrechen wirksam bekämpfen zu können, ist der einzelne Staat heute auf eine gut funktionierende internationale Zusammenarbeit angewiesen. Es ist offensichtlich: Bei fortschreitender Globalisierung und Vernetzung der Lebensverhältnisse nimmt auch die Kriminalität zunehmend grenzüberschreitende Dimensionen an. Der einzelne Staat vermag die Herausforderungen, die im Zusammenhang mit einer wirksamen Verbrechensbekämpfung bestehen, immer weniger allein zu bewältigen. Daher muss schrittweise ein weltweites Netzwerk von bilateralen Abkommen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen aufgebaut werden.
Der Abschluss des Vertrages mit Brasilien ist ein weiterer Schritt im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels. Zudem stellt er die Weiterführung der Zusammenarbeit mit dem grössten Staat Lateinamerikas sicher. Die Schweiz hat mit Brasilien nämlich bereits 1932 einen Auslieferungsvertrag abgeschlossen. Bisher konnte die Schweiz Brasilien lediglich auf der Grundlage dieses Auslieferungsvertrages und auf der Grundlage des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Rechtshilfe gewähren. Der heute zu genehmigende Vertrag schafft nun eine völkerrechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der beiden Staaten bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen.
Der Vertrag liegt auf der Linie der Rechtshilfeverträge, welche die Schweiz unlängst mit den Philippinen, mit Hongkong, Ägypten, Peru und Ecuador abgeschlossen hat. Er berücksichtigt aber auch die jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Festzuhalten ist, dass dieser Vertrag keine Änderung des geltenden internen Rechtes der Schweiz erfordert. Auch ist auf Folgendes hinzuweisen: Ein wichtiger Punkt für die Zusammenarbeit mit anderen Staaten ist das sogenannte Spezialitätsprinzip: Das heisst, die Schweiz leistet Rechtshilfe im Falle eines bestimmten Deliktes bzw. Sachverhaltes, und das gibt ihr als ersuchtem Staat die Möglichkeit, die Rechtshilfeleistung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen oder zu verhindern, dass sie für Fälle gebraucht wird, die nach schweizerischem Recht nicht rechtshilfefähig sind.
In der Kommission wies die Verwaltung auch auf das Mittel der Einvernahme per Videokonferenz hin. Der Vertrag mit den Philippinen enthält ebenfalls eine solche Bestimmung. Diese Regelung ist insbesondere wegen der grossen Distanz zwischen der Schweiz und Brasilien gerechtfertigt. Es erübrigt sich zum Beispiel, dass Zeugen, die in der Schweiz domiziliert sind, nach Brasilien zur Einvernahme reisen müssen. Die Einvernahme kann auf schweizerischem Territorium durchgeführt werden, dies spart Zeit und Kosten. Die Bedingungen, unter denen eine solche Videokonferenz durchzuführen ist, sind aber im Abkommen, in Artikel 21, festgelegt. Auch ist das Verfahren geregelt, das in diesem Zusammenhang zu befolgen ist.
Namens der einstimmigen Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss zuzustimmen.