Frick Bruno · Ständerat · 2007-09-26
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-26
Wortprotokoll
Wir haben offenbar eine umgekehrte Rednerreihenfolge: zuerst der Bundesrat, dann die Mitvotanten, und vielleicht kommt die Postulantin auch noch hinzu. (Heiterkeit)
Herr Bundesrat Blocher hat zwei Gründe angeführt, die neben der Steuerfrage für die Ablehnung des Postulates sprechen. Er hat gesagt, erstens habe sich das Erbrecht, insbesondere das Pflichtteilsrecht, bestens bewährt und zweitens sei das Erbrecht nicht dazu da, um damit Familienpolitik zu betreiben. Beim zweiten Argument stimme ich ihm zu, absolut. Aber dass beim heutigen Erbrecht alles bestens sei, bezweifle ich.
Die Situation hat sich seit dem Jahr 1908, als das Erbrecht geschaffen wurde - es ist praktisch unverändert geblieben -, wesentlich geändert: Geändert haben sich die Familienbindung, die gegenseitige Unterstützungspflicht, insbesondere aber die Lebenserwartung. Während die Lebenserwartung damals leicht über 50 Jahren lag, liegt sie heute bei 80 Jahren. Jährlich werden etwa 7 Prozent des Bruttoinlandproduktes vererbt - das sind etwa 30 Milliarden Franken -, und die Menschen werden immer älter. In einer Studie im Rahmen eines Nationalen Forschungsprogramms wurde ausgerechnet, dass im Jahre 2020, also in zwölf Jahren, nur noch ein Drittel der Erbenden weniger als 55 Jahre alt ist. Das heisst, das Volksvermögen befindet sich je länger, je mehr im Besitz einer Altersklasse zwischen 55 und 85 Jahren, währenddem die jüngeren Jahrgänge mehrheitlich davon ausgeschlossen sind.
Die Situation hat sich zweitens insoweit verändert, als es heute immer schwieriger wird, einen Betrieb von den Eltern zu übernehmen, wenn mehrere Kinder da sind. Wir haben vor Kurzem daher ein Postulat Brändli angenommen, wonach wir prüfen lassen, ob nicht auch für Gewerbe und Unternehmen möglich sein soll, was wir im bäuerlichen Erbrecht eingeführt haben: die Übernahme zu einem Vorzugspreis. Das ist absolut richtig.
Nun gibt es auch andere Ansätze, über das Erbrecht nachzudenken. Ich darf auf einen Aufsatz von Herrn Professor Stephan Wolf verweisen, der sich vor Kurzem dazu sehr gründlich und anschaulich geäussert hat. Auch er befürwortet eine Diskussion des Pflichtteilsrechtes. Beispielsweise nennt er als Möglichkeiten eine abstrakte betragsmässige Höchstgrenze des Pflichtteils, etwa beschränkt auf 1 oder 2 Millionen Franken, oder eine Herabsetzung der Pflichtteilsquote, die heute für Nachkommen mit drei Vierteln des gesetzlichen Erbanteils sehr hoch ist. Man könnte auch den Pflichtteilsschutz an einen gewissen Wert des Gesamtnachlasses knüpfen, oder eine Lösung gemäss spanischem Recht, die sogenannte Mejora, wäre denkbar, wo der Erblasser der Gesamtheit der pflichtteilsgeschützten Erben einen gewissen Betrag vererben muss, aber wählen kann, welchen der pflichtteilsgeschützten Erben er bevorzugen will usw. Die heutige Situation der Lebenserwartung und der Vermögensverteilung - auch der Übernahme von Gewerbe- und Industriebetrieben - gebietet, die Sache gründlich anzuschauen.
Nun ist aber der Prüfungsauftrag, den Frau Fetz erteilen will, nicht umfassend. Insbesondere ihr dritter Punkt beruht auf einer unbändigen Lust, Steuern zu erheben, nämlich gleich noch eine eidgenössische Erbschaftssteuer zu prüfen und einzuführen. Das veranlasst mich doch, das Postulat nicht anzunehmen. Aber ich möchte die Diskussion auch nicht an [PAGE 808] dem Ort stehenlassen, wo wir sagen: Es ist alles bestens. Wir müssen die Sache in der nächsten Zeit gründlich ansehen, und ich behalte mir vor, dem Bundesrat in näherer Zukunft einen Prüfungsauftrag beliebt zu machen, der eine umfassende Prüfung des Pflichtteilschutzes nahelegt.
In diesem Sinne möchte ich auf das erbrechtlich eng gefasste und steuerrechtlich belastete Postulat verzichten, aber damit sagen: Die Arbeit ist noch nicht getan; es bleibt in dieser Sache in den kommenden Jahren noch einiges zu überlegen.