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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-26

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-26

Wortprotokoll

Ich glaube, wir haben Ihnen die Antwort gegeben: Zum einen würde der Vorstoss eine Überprüfung des Erbrechtes mit sich bringen, insbesondere mit Blick auf eine allfällige Bevorzugung von Enkeln und eine verbesserte Stellung der Mitglieder von Patchworkfamilien, [PAGE 807] zum anderen würde er die Frage einer moderaten nationalen Erbschaftssteuer aufwerfen. Das sind die beiden Teile.

Die Antwort auf letztere Frage vorweg: Nach den zwei jüngst gescheiterten parlamentarischen Initiativen besteht für den Bundesrat natürlich kein Grund, erneut eine nationale Erbschaftssteuer zu diskutieren. Was die Überprüfung des Erbrechtes anbelangt, so hat sich dieser Teil des ZGB nach Auffassung des Bundesrates bewährt. Wenn man hier jemanden einseitig berücksichtigt, kommt natürlich die Frage, ob man das Erbrecht überhaupt ändern sollte: kleinere Pflichtteile, andere Pflichtteilsberechtigte.

Das schweizerische Erbrecht geht von einer bestimmten Rangordnung aus: Kinder erben vor den noch lebenden Eltern, nähere Verwandte erben vor den entfernteren, und neben den Verwandten wird auch der überlebende Ehegatte am Nachlass beteiligt. Eine Relativierung dieser Rangordnung im Sinne des vorliegenden Postulates ist, meine ich, bedenklich, denn begründet wird die Bevorzugung von Enkeln insbesondere mit dem Argument, sie sollten in der Familienphase erben, in der sie Geld besonders gut gebrauchen können. Übersehen wird dabei, dass dem schweizerischen Erbrecht die Versorgungsfunktion weitgehend fremd ist. Das Erbrecht hat die stabilitätsstiftende Aufgabe, im Erbfall den Nachlass auf neue Rechtsträger überzuleiten, normalerweise auf die Nachkommen. Die Bedürfnisse der Erben und deren Versorgung sind in der Regel unerheblich. Die Grundversorgung ist heute nämlich weitgehend durch soziale Leistungsansprüche gesichert. Beim schweizerischen Erbrecht ist es deshalb systemwidrig, eine Bevorzugung von Enkeln im Erbfall mit deren Bedarf, insbesondere dem Umstand, dass sie das Geld gebrauchen können, in Verbindung zu bringen.

Nur ausnahmsweise, nämlich im Falle des überlebenden Ehegatten, kommt der Vorsorgegedanke zum Tragen. Demgegenüber ist es nicht die Aufgabe des Erbrechtes, Enkeln eine Existenzgrundlage zu verschaffen. Diese erhalten sie durch eine gute und solide Berufsausbildung, und zwar im Rahmen des Familienrechtes und staatlicher Bildungsausgaben. Das Erbrecht eignet sich nicht als Standbein der Familienpolitik. Schliesslich ist im Rahmen des Pflichtteilsrechts durchaus Raum für individuelle Nachlassplanung, etwa zur Verbesserung der Stellung der Mitglieder von Patchworkfamilien, wie das hier angetönt ist.

Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung des Postulates.