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Heberlein Trix · Ständerat · 2007-09-26

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-26

Wortprotokoll

Ich möchte dem Bundesrat für seine ausführliche und fachlich äusserst komplexe, selbst für Fachleute - nicht zu reden von den normalen Parlamentariern - äusserst schwer verständliche Antwort bestens danken. Auch wenn das Thema und die Fragen sehr komplex sind, sollte es bei einem Bereich der Sozialversicherungen mit einem Obligatorium für alle Arbeitnehmer - und um einen solchen handelt es sich hier - doch möglich sein, vom Bundesrat eine Antwort zu erhalten, die auch für den "normalen Parlamentarierkopf" verständlich ist. Mit der Legal Quote wollte das Parlament nämlich Transparenz herstellen; dies im Wesentlichen, weil es sich um ein Gebiet handelt, in dem Privatversicherungen Aufgaben einer Sozialversicherung übernehmen. Eigentlich müsste es doch möglich sein, eine Betriebsrechnung und eine Bilanz zu erstellen, die für Versicherte und für Arbeitgeber verständlich sind.

Aufgrund der komplexen Antwort stellen sich mir im Wesentlichen folgende Rück- oder Verständnisfragen, Herr Bundesrat: Ist es richtig, dass der Überschussfonds nur zu zwei Dritteln ausgeschüttet wird, dass der Überschussfonds dem Versicherer als Solvenzkapital zur Verfügung steht - also als Eigenkapital -, dass die Mittel im Überschussfonds im Rahmen der Betriebsrechnung verzinst werden? An dieser Verzinsung ist der Versicherer wiederum im Rahmen der Legal Quote beteiligt; er profitiert also zweimal. Der Überschussanteil, wie er heute nach der Bruttomethode berechnet wird, gehört in vollem Umfang den Versicherungsgesellschaften. Artikel 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wird mit der Anwendung der Legal Quote nicht einschränkend angewendet. Die Versicherer müssen stets mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge erbringen. Der erwirtschaftete Ertrag seinerseits wird im Rahmen der Betriebsrechnung und unter Anwendung der Legal Quote den Versicherten gutgeschrieben.

Gestatten Sie mir folgende zusätzliche Fragen: Wo ist in der Verordnung zum VAG die Glättung der Überschussbeteiligung geregelt? Wurde hier nicht die Regelung zur Einzelversicherung beigezogen? In Artikel 37 VAG wird eine Information über die Betriebsrechnung im Sinn und Geist der Transparenzvorschriften im BVG verlangt. Warum werden keine gesellschaftsindividuellen Betriebsrechnungen und Bilanzen veröffentlicht? Stimmt es, dass die Versicherer, wie in der "NZZ" vom 11. September dieses Jahres zu lesen war, mit der heute angewendeten Legal Quote eine Eigenkapitalrendite von zwischen 13 und 18 Prozent erzielt haben? Stimmt es, dass die Versicherer bei Anwendung des Nettoprinzips - Überschuss gleich Beteiligung am Gewinn - eine Eigenkapitalrendite von zwischen 4,4 und 5,8 Prozent erzielt hätten, dass also - je nachdem, ob man mit dem Brutto- oder mit dem Nettoprinzip arbeitet - zwischen 500 und 700 Millionen Franken entweder den Versicherern oder den Versicherten zugutekommen? Wenn ich mich richtig an die Beratungen im Parlament erinnere, ist es der Auftrag der Politik, offen zu informieren.

Es ist wohl Aufgabe der Subkommission der GPK-NR, all diese Fragen im Rahmen ihrer laufenden Beratungen umfassend und seriös abzuklären. Der vom Bundesrat Ende August verabschiedete und uns jetzt zugestellte Bericht hat zwar etwas Klarheit gebracht, dennoch bleiben Fragen offen. Gerade im BVG aber ist Vertrauen in die Privatversicherungen und in die Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherungen unerlässlich. Dazu braucht es Transparenz für alle Beteiligten und verständliche Abläufe. Wir befinden uns, ich möchte es wiederholen, in einem äusserst sensiblen Bereich: Hier wird die Sozialversicherung nämlich von Privaten wahrgenommen, da verlangen wir besondere Sorgfalt und Transparenz. Hier gibt es sicher noch Nachholbedarf. Die Antwort des Bundesrates und die Aufsicht durch das BPV müssten in diesem Sinne verbessert werden, damit der Wille des Gesetzgebers zur Legal Quote voll zum Tragen kommt.

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