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Wicki Franz · Ständerat · 2007-09-27

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-27

Wortprotokoll

Mit dem Inkrafttreten des revidierten Erwachsenenschutzrechtes wird das Rechtsinstitut der Entmündigung aufgehoben. In Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung steht jedoch, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sei, habe keine politischen Rechte in Bundessachen. Deshalb erfolgt in Artikel 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eine Interpretation der Verfassung, indem hier gesagt wird, was eine Entmündigung im Sinne von 136 Absatz 1 der Bundesverfassung ist.

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