Wicki Franz · Ständerat · 2007-09-27
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-27
Wortprotokoll
Noch ganz kurz zu zwei Punkten: Im Recht haben wir ganz allgemein den Grundsatz der Verhältnismässigkeit: das Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieser Grundsatz ist bei dieser Vorlage wichtig. Meines Erachtens ist es mit dieser Gesetzesvorlage sehr gut gelungen, ihn umzusetzen: Wir haben in erster Linie die Selbstvorsorge, in zweiter Linie den Einbezug der Personen, die den zu betreuenden oder urteilsunfähigen Personen am nächsten stehen, und in dritter Linie - wie eine Kaskade - massgeschneiderte gesetzliche Massnahmen, die im Einzelfall gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip zur Anwendung kommen.
Die Befürchtungen betreffend die Regionalisierung, wie sie auch den Voten von Herrn Bürgi und Herrn Schiesser zu entnehmen waren, sind wahrscheinlich zutreffend. Ich möchte aber doch Folgendes festhalten: So, wie ich es sehe, geht das Bundesrecht hier nicht so weit wie bei den Zivilstandsämtern, wo es vorschreibt, ein Zivilstandsamt müsse so und so viele Personen umfassen bzw. es müsse eine Grossregionalisierung stattfinden. Das verlangen wir hier vom Bundesrecht her nicht. Wir sagen, die Kantone können es organisieren, und wie Herr Schiesser gesagt hat, sind die Kantone grösstenteils auch daran, das zu tun, denn für den Einzelfall braucht es vielfach auch Fachleute.
Man darf beim Begriff "Fachleute" aber nicht stur sein. Wir haben in der Kommission auch eine Passage aus der Botschaft diskutiert, wo es heisst, in der Fachbehörde müssten unbedingt auch Juristen vertreten sein. Wir wollen nicht so weit gehen - wir kommen auf diesen Artikel noch zu sprechen -, dass wir genau vorschreiben, wie die Fachbehörden im Einzelnen zusammengesetzt sein müssen. Hier ist also Flexibilität angebracht, und die guten Erfahrungen der letzten Jahre mit diesen Behörden sind mit einzubeziehen. Der Bund wird aufgrund des Gesetzes wie gesagt nicht so weit gehen wie bei den Zivilstandsämtern, und ich hoffe, dass so etwas auch nicht bei irgendeiner Vollzugsverordnung durch die Hintertüre so eingeführt wird. Das ist nicht die Absicht des Gesetzgebers.