Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-10-03
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-10-03
Wortprotokoll
Wir haben festgestellt, dass die Kommission uns bei den Artikeln 6 und folgende, wo es um die Alpentransitbörse geht, einstimmig einen Antrag stellt. Mein Antrag basiert im Grundsatz auch auf jenem der Kommission. Er enthält aber zwei Ausnahmen. Die erste besteht darin, dass er keine Pflicht des Parlamentes enthält, den völkerrechtlichen Vertrag oder die allenfalls mehreren völkerrechtlichen Verträge zu genehmigen, welche der [PAGE 909] erforderlichen staatsvertraglichen Abstützung der Alpentransitbörse dienen. Die zweite Ausnahme besteht darin, dass keine ausdrückliche gesetzliche Verankerung und Einschränkung der Abschlusskompetenz des Bundesrates für Verträge nach Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) besteht; es geht hier um Verträge von beschränkter Tragweite.
Zur ersten Ausnahme: Artikel 166 der Bundesverfassung enthält in Absatz 2 die Bestimmung, dass im Grundsatz die Bundesversammlung völkerrechtliche Verträge zu genehmigen hat. Da gibt es aber wiederum zwei Ausnahmen: Die eine besteht darin, dass ein konkretes Gesetz den Bundesrat ermächtigen kann, im Bereiche dieses Gesetzes selbstständig, ohne Genehmigungspflicht der Bundesversammlung, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Und die andere besteht darin, dass in einem völkerrechtlichen Vertrag eine entsprechende Kompetenz des Bundesrates verankert sein kann, im Rahmen des Staatsvertrages weitere Verträge abzuschliessen.
Nach meiner Auffassung ist eigentlich nicht einzusehen, dass in diesem Gesetz die Genehmigung der Bundesversammlung erforderlich ist, denn die Eckwerte, unter denen der Bundesrat über diese Alpentransitbörse bzw. über deren Einführung verhandeln kann, sind ja ziemlich klar vorgegeben. Erstens ist das Instrument, nämlich die Transitbörse, gegeben. Natürlich hat Herr Bundesrat Leuenberger darauf hingewiesen, dass dieses Instrumentarium noch der Konkretisierung bedarf. Als zweiter Eckwert ist enthalten, dass die Verhandlungen bzw. das Vertragswerk mit dem Ausland abgestimmt werden müssen. Es ist drittens der Eckwert enthalten, dass die Verträge geeignet sein müssen, den Zweck und das Ziel des vorliegenden Gesetzes zu erreichen. Und der vierte Eckwert besteht darin - ich habe ihn in meinem Antrag so belassen -, dass zur Umsetzung der Alpentransitbörse dem Parlament eine entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten ist. Das Parlament wird sich demzufolge mit der Umsetzung befassen können, und das Gesetz wird logischerweise auch dem fakultativen Referendum unterstehen.
Bei der zweiten Ausnahme geht es um die Abschlusskompetenz des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite. Gemäss Antrag der Kommission wird diese Kompetenz ausdrücklich erwähnt. Es wird auch eine Einschränkung gemacht, die meines Erachtens selbstverständlich ist, nämlich dass der Bundesrat solche Verträge nur abschliessen kann, wenn sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Ich habe es bereits erwähnt: In Artikel 7a Absatz 2 RVOG ist die Kompetenz des Bundesrates für den Abschluss solcher Verträge von beschränkter Tragweite sehr detailliert festgehalten, sodass es meines Erachtens dieser ausdrücklichen Erwähnung und Einschränkung nicht bedarf.
Lassen Sie mich abschliessend noch sagen: Ich komme beim Antrag der Kommission nicht ganz um den Eindruck herum, man wolle letztendlich die Alpentransitbörse, wenn auch schicklich, so doch beerdigen. Das darf nicht sein.
Ich bitte Sie daher, meinem Antrag, der doch etwas in Richtung des bundesrätlichen Entwurfes geht, zuzustimmen.