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Graf-Litscher Edith · Nationalrat · 2007-12-03

Graf-Litscher Edith · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-12-03

Wortprotokoll

Wie Sie wissen, ist heute die neue Unvereinbarkeitsbestimmung, Artikel 14 des Parlamentsgesetzes, in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat zu einer umfassenden Prüfung Ihrer privaten Mandate auf die Vereinbarkeit mit einem parlamentarischen Mandat geführt. Die Büros haben im Vorfeld Auslegungsgrundsätze erlassen, die Sie als Beilage zum Bericht 07.086 erhalten haben. Das provisorische Büro hat auf der Grundlage der einschlägigen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, der Auslegungsgrundsätze der Büros sowie des Berichtes und der Ausführungen des Rechtsdienstes der Parlamentsdienste die Beschlüsse unter den Ziffern 3.3 und 3.4 des Berichtes gefasst und stellt entsprechend Antrag. Alle sowohl in den Nationalrat als auch in den Ständerat gewählten Nationalrätinnen und Nationalräte haben auf das Nationalratsmandat verzichtet. Es besteht keine Unvereinbarkeit. Die Ersetzungen wurden durch die Kantone validiert. Die Wahl von Nationalrätin Diener in den Ständerat wird erst an diesem Mittwoch durch den Kanton Zürich validiert.

Unter den Ziffern 3.3 und 3.4 des Berichtes sind alle Unvereinbarkeitsfälle aufgelistet.

In den Bericht 07.086, den Sie von uns erhalten haben, hat sich in der deutschen Version unter Ziffer 3.4 ein Fehler eingeschlichen. Im zweiten Abschnitt heisst die korrekte Bezeichnung "Eidgenössische Nationalparkkommission" statt "Naturparkkommission". Ich bitte, dies im Amtlichen Bulletin zu vermerken.

Die Unvereinbarkeiten betreffen entweder ausserparlamentarische Kommissionen mit Entscheidfunktionen oder Organisationen, welche nicht der Bundesverwaltung angehören, welche eine Verwaltungsaufgabe wahrnehmen und bei denen der Bund eine beherrschende Stellung hat. Das provisorische Büro hat sich bei der Prüfung dieser Unvereinbarkeiten auf die Auslegungsgrundsätze der Büros abgestützt. Alle [PAGE 1758] betroffenen Ratsmitglieder haben bereits im Vorfeld dieser Sitzung Verzichtserklärungen abgegeben, sodass bereits jetzt festgestellt werden kann, dass mit Ablauf der Frist nach Artikel 15 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes am 3. Juni 2008 keine Unvereinbarkeiten mehr vorliegen werden.

Unter Ziffer 3.5 des Berichtes ersehen Sie, dass das Büro auf der Grundlage der Gutachten der Bundeskanzlei oder des Rechtsdienstes der Parlamentsdienste keinen Antrag auf Unvereinbarkeit stellt. Es betrifft dies die ETH, die nach Auffassung des Bundesrates im Corporate-Governance-Bericht ein verselbstständigter Betrieb ist. Eine Anstellung bei der ETH ist deshalb nach Artikel 14 Buchstabe e des Parlamentsgesetzes vereinbar, nicht aber die Mitgliedschaft in einem geschäftsleitenden Gremium. Des Weiteren betrifft es die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen (GBZ). Nach dem neuen Gesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen nimmt die GBZ keine Veranstaltungsaufgaben mehr wahr und erhält vom Bund auch keine finanziellen Abgeltungen mehr. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der GBZ ist mit einem parlamentarischen Mandat vereinbar.

In Ziffer 4 des Berichtes informiert Sie das Büro über seine Beschlüsse im Zusammenhang mit den Auslegungsgrundsätzen. Es betrifft Ergänzungen oder Streichungen aus der Liste im Anhang der Auslegungsgrundsätze. Es sind keine Ratsmitglieder betroffen.

Ich bitte Sie, den Anträgen des provisorischen Büros zuzustimmen.