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Hess Hans · Ständerat · 2000-10-05

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-05

Wortprotokoll

Der Staatsvertrag regelt die Übernahme der LSVA durch das Fürstentum Liechtenstein. Das liechtensteinische Stimmvolk hat die Vereinbarung mit der Schweiz in einer Referendumsabstimmung am 24. September dieses Jahres bereits mit einem Jastimmenanteil von 71,5 Prozent genehmigt.

Der Ihnen vorliegende Vertrag geht von einem partnerschaftlichen Ansatz aus. Um die Erhebung der LSVA in beiden Staaten nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, verpflichtet sich das Fürstentum Liechtenstein, die materiellen schweizerischen Vorschriften des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe zu übernehmen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Schweiz, Liechtenstein über allfällige Änderungen des SVAG rechtzeitig zu unterrichten. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages bzw. der darauf beruhenden Regierungsvereinbarung versucht zunächst eine gemischte Kommission, eine Einigung zu finden. Wenn in diesem Gremium keine Lösung gefunden werden kann, haben beide Staaten die Möglichkeit, den Streit vor ein gemeinsames Schiedsgericht zu bringen.

Der vorliegende Staatsvertrag ist für beide Staaten von Vorteil, weil damit weiterhin offene Grenzen zwischen der Schweiz und Liechtenstein bestehen können, wie dies seit Abschluss des Zollvertrages zwischen beiden Staaten im Jahr 1923 der Fall ist. Ohne den Vertrag müssten an den schweizerisch-liechtensteinischen Grenzübergängen LSVA-Kontrollstellen errichtet werden. Dies hätte nicht nur eine Einschränkung der bisher offenen Grenzen zur Folge, sondern auch einen zusätzlichen Personalbedarf von bis zu 25 Personen. Mit dem Vertrag können diese negativen Folgen umgangen werden.

Mit dem Vertrag wird die LSVA-Erfassung in Zukunft an der österreichisch-liechtensteinischen Grenze beim schweizerischen Zollamt Schaanwald erfolgen. Dort ist bereits die ganze notwendige Infrastruktur vorhanden, und es müssen lediglich noch die Funkbalken für die LSVA angebracht werden. In der Zollverwaltung müssen bei dieser Variante lediglich zwei Personen mehr eingestellt werden. Die finanziellen Auswirkungen des Vertrages auf die Schweiz sind somit gering.

Durch die Erhebung der LSVA in Liechtenstein werden die in der Schweiz und in Liechtenstein erzielten Einnahmen nach einem besonderen Verteilschlüssel auf die beiden Vertragsstaaten aufgeteilt. Damit wird die ungefähre Fahrleistung in beiden Ländern berücksichtigt.

Aus den dargelegten Gründen empfiehlt Ihnen die Kommission einstimmig, den vorliegenden Staatsvertrag mit Liechtenstein zu genehmigen.