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Humbel Ruth · Nationalrat · 2007-12-17

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-17

Wortprotokoll

Nach der Beratung in der SGK sind drei Differenzen zum Beschluss des Ständerates verblieben. Ich gehe kurz darauf ein.

Bei Artikel 39 Absatz 2ter beantragt Ihnen die Kommission Festhalten an der Fassung des Nationalrates. Demnach muss neben den einheitlichen Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit auch die Versorgungssicherheit berücksichtigt werden. Mit dem Begriff "Versorgungssicherheit" geht es zum einen darum, die Versorgung auch in Randregionen sicherzustellen. Zum anderen können damit aber auch Überkapazitäten in gewissen Kantonen sichtbar gemacht und notwendige Massnahmen eingeleitet werden.

Die zentrale Differenz zum Ständerat verbleibt bei Artikel 49a Absatz 2, beim Verteilen der Kosten auf Kantone und Versicherer. Die Kommission beantragt auch hier Festhalten, [PAGE 1943] d. h., dass der Kantonsanteil mindestens 55 Prozent der gesamten Vergütung betragen muss. In Absatz 5 der Übergangsbestimmungen ist jedoch eine Ausnahmeregelung für jene Kantone vorgesehen, welche derzeit einen geringeren Anteil an den Spitalentschädigungen übernehmen und deren Prämie unter der schweizerischen Durchschnittsprämie liegt. Artikel 49a muss daher im Zusammenhang mit Absatz 5 der Übergangsbestimmungen betrachtet werden.

Bei Absatz 5 der Übergangsbestimmungen beantragt Ihnen die Kommission, von der Fassung des Ständerates auszugehen. In Abweichung zu Artikel 49a Absatz 2 KVG sollen jedoch jene Kantone, deren Durchschnittsprämie für Erwachsene im Zeitpunkt der Einführung dieses Gesetzes die schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene unterschreitet, ihren Vergütungsanteil zwischen 45 und 55 Prozent festlegen können, sofern ihr jetziger Kostenanteil unter 55 Prozent liegt. Der zweite Satz der ständerätlichen Fassung, wonach die jährliche Anpassung höchstens 2 Prozentpunkte betragen darf, bleibt unverändert. Mit dieser Ausnahmeregelung in den Übergangsbestimmungen kommen wir den Kantonen entgegen, welche unterdurchschnittliche Prämien sowie ein relativ kostengünstiges Gesundheits- bzw. Spitalwesen haben. Wenn aber einmal der Kostenanteil von 55 Prozent erreicht ist, kann er nicht mehr gesenkt werden. Damit fällt eine Unsicherheit gemäss der ständerätlichen Fassung weg. Kostengünstigere Kantone werden aber auch künftig besser fahren, weil 55 Prozent von einem tiefen absoluten Betrag bekanntlich tiefer liegen als derselbe Prozentsatz von hohen Kosten.

Die SGK beantragt Ihnen weiter Festhalten bei Absatz 2bis der Übergangsbestimmungen. Die kantonalen Spitalplanungen sollen spätestens drei Jahre nach dem Einführungszeitpunkt den neuen Anforderungen entsprechen. Aus vollzugstechnischen Gründen ist diese längere Frist sachgerecht. Die bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich Qualität und Wirtschaftlichkeit müssen transparent, messbar und vergleichbar gemacht werden, um als Grundlage für die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Spitälern und Kliniken auf die Spitalliste dienen zu können.

Um aber auch die Frage der Kostenübernahme während der Anpassungsfrist der Spitallisten zu klären, beantragt Ihnen die Kommission, Absatz 3 der Übergangsbestimmungen mit der Bestimmung zu ergänzen, dass während der Anpassungsfrist gemäss Absatz 2bis die Kantone ihren Kostenanteil in allen Spitälern auf der zum Einführungszeitpunkt gültigen Spitalliste übernehmen müssen. Konkret bedeutet dies also, dass Patientinnen und Patienten ab dem 1. Januar 2012 in allen Spitälern auf den Spitallisten den Kostenanteil von Versicherern und Kantonen zugut haben.

Bei Absatz 7 der Übergangsbestimmungen folgt die SGK der ständerätlichen Fassung. Die relativierte Form der Freizügigkeit, wie wir sie beschlossen haben, soll mit der Einführung des neuen Finanzierungssystems per 1. Januar 2012 gelten.

Zusammenfassend ersuche ich Sie, den Kommissionsanträgen zu folgen.