Vischer Daniel · Nationalrat · 2007-12-18
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2007-12-18
Wortprotokoll
Der Ständerat hat zur von uns verabschiedeten Vorlage bezüglich des Haager Kinderschutzübereinkommens zwei Differenzen geschaffen. Sie betreffen Artikel 5a und Artikel 11 Absatz 3.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hatte die Bestimmung von Artikel 5a eingefügt, und Sie haben diese Einfügung stillschweigend übernommen. Der Ständerat hat diese Bestimmung auf Antrag seiner Kommission für Rechtsfragen stillschweigend gestrichen. Dazu hat der Berichterstatter ausgeführt, in Artikel 5a solle Artikel 13 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens konkretisiert werden. Dabei entspreche der erste Teil von Artikel 5a wortwörtlich der Formulierung in Artikel 13 Absatz 2 des fraglichen Übereinkommens. Das vorliegende Übereinkommen besage aber selber, dass die zuständige Behörde die Rückführung verweigern könne, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien. Der letzte Halbsatz von Artikel 5a schränke, so der Berichterstatter im Ständerat weiter, dann wieder automatisch ein und bringe "die Wendung 'sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen' ins Spiel". Die Kommission des Ständerates habe sich gefragt, was denn überhaupt solche wichtige Gründe sein könnten. Die Frage, um die es in Artikel 5a gehe - und das ist zentral -, sei "in Artikel 13 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens relativ detailliert geregelt. Diese Regelung ist von uns durch die Ratifikation übernommen." Es sei deshalb, so folgerte der Berichterstatter im Ständerat, nicht sinnvoll, die Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens anders zu formulieren. Auch sei Artikel 13 Absatz 2 eine Kann-Bestimmung; dies bedeute, dass es hier um ein freies Ermessen gehe. Gerade dieses werde durch Artikel 5a eingeschränkt.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat diese Differenz gestern beraten und einstimmig beschlossen, dem Ständerat zu folgen.
Was nun die Differenz bei Artikel 11 Absatz 3 angeht, wurde diese Bestimmung von Ihnen mit 68 zu 54 Stimmen eingefügt. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat ihre Streichung beantragt. Über diesen Streichungsantrag wurde im Ständerat nicht diskutiert. Die Gründe der RK-SR für den Antrag ergeben sich aus dem Kommissionsprotokoll: Diese Bestimmung des Expertenentwurfs sei bewusst nicht in den Entwurf des Bundesrates übernommen worden. Artikel 13 Absatz 1 sehe schon Folgendes vor: "Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Gründe wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern." Und Absatz 2: "Es entscheidet auch über die Einstellung der Vollstreckung." Ausserdem sei es ein anerkannter Grundsatz, dass die Vollstreckung aufgeschoben werden könne, wenn Noven vorlägen. Das Postulat der raschen Verfahrenserledigung spreche zudem gegen Artikel 11 Absatz 3.
Auch in diesem Punkt ist Ihre Kommission für Rechtsfragen dem Ständerat gefolgt; sie beantragt Ihnen einstimmig, diese Streichung gutzuheissen. Somit haben wir bezüglich dieser Gesetzesvorlage keine Differenz mehr. Wir beantragen Ihnen, sie nunmehr gemäss ständerätlicher Fassung zu bereinigen. Damit, glaube ich, ist in doch relativ zügigem Tempo ein wichtiges Gesetz zustande gekommen, das viele, wenn vielleicht auch nicht alle Fragen mit Bezug auf die ganze Frage der Kindesentführung klärt; Sie kennen die Problematik. Wir sind einen Schritt weitergekommen.
Ich ersuche Sie, den Anträgen der Kommission zuzustimmen.