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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-12-18

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-18

Wortprotokoll

Es geht hier um einen Rechtshilfevertrag mit Mexiko. Es ist nicht ein Vertrag, in den [PAGE 1967] wir besondere Innovationen einbauen mussten, sondern er schliesst an die Tradition solcher Rechtshilfeverträge an.

Die Schweiz und Mexiko betreiben einen aktiven Wirtschaftsaustausch und Aussenhandel. Mexiko ist unser zweitwichtigster Handelspartner in Lateinamerika, und seit 2001 haben wir ein Freihandelsabkommen. 2006 betrugen die Exporte nach Mexiko 1279 Millionen Schweizerfranken, das sind 5 Prozent der Schweizer Güterexporte, und die Importe lagen etwa bei 0,1 Prozent, das sind 118 Millionen. Es liegt auf der Hand, dass die Schweiz und Mexiko ihre Zusammenarbeit auch bei der Verbrechensbekämpfung intensivieren wollen und darum diesen Staatsvertrag festlegen. Der Rechtshilfevertrag schafft die völkerrechtliche Grundlage, damit bei der Verfolgung strafbarer Handlungen effizienter zusammengearbeitet werden kann. Er steckt den Rahmen für die Zusammenarbeit der Strafjustizbehörden ab und regelt die Modalitäten der Rechtshilfe.

In der Kommission wurde diesem Vertragswerk, wie es vorliegt, nur mit 10 Stimmen bei 7 Enthaltungen zugestimmt. Die Mehrheit der Kommission sprach sich dafür aus, die sozialdemokratischen Mitglieder haben sich der Stimme enthalten, weil der Staatsvertrag angeblich zu wenig weit gehe. Kritisiert wird vor allem, dass die Zusammenarbeit im Fiskalbereich zu restriktiv geregelt sei. Man möchte eine Regelung, die bei Fiskaldelikten in Abweichung vom geltenden Recht eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit statuiert.

Bundesrat und Parlament haben sich bisher bei Rechtshilfeverträgen mit lateinamerikanischen Staaten immer gegen eine verpflichtende Fiskalzusammenarbeit ausgesprochen, letztmals beim Rechtshilfevertrag mit Brasilien. In der Antwort auf die Interpellation Sommaruga Carlo 07.3353 - Herr Sommaruga hat eben hier für die Sozialdemokraten gesprochen - hat der Bundesrat eindeutig dargelegt, weshalb für die Schweiz kein Grund besteht, von der bisherigen Vertragspolitik abzuweichen. Ich darf auf diese Antwort verweisen.

Eine Verweigerung der Rechtshilfe ist auch bei politischen und fiskalischen Delikten möglich. Handelt es sich beim Fiskaldelikt um einen Abgabebetrug, so kann Rechtshilfe gewährt werden. Zusammenarbeit bei Abgabebetrug wird im Vertragstext ausdrücklich vorgesehen, wobei der Bundesrat eine weitere Verpflichtung im Fiskalbereich, wie sie die SP fordert, nicht für angezeigt hält. Es ist klar: Es wird hier etwas anvisiert, was zu den Säulen vertraglicher Zusammenarbeit gehört: Doppelte Strafbarkeit ist Voraussetzung, sonst leisten wir keine Rechtshilfe.

Der Rechtshilfevertrag mit Mexiko ist ein solches Rechtsinstrument, um wirksam und in menschenrechtskonformen Verfahren gegen die internationale Kriminalität vorzugehen; er liegt auf der Linie der bisherigen bundesrätlichen Vertragspolitik.

Darum bitten wir Sie, einzutreten und dem Geschäft zuzustimmen.