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Vischer Daniel · Nationalrat · 2007-12-18

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2007-12-18

Wortprotokoll

Ich gehe auch davon aus, dass wir hier mit einer sehr wichtigen Bestimmung konfrontiert sind. Es geht um Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe b.

Hier steht infrage, dass ein Präventivrecht zur Speicherung von Daten besteht. Zum einen sind das beschuldigte Personen; das Spezifische von Buchstabe b ist aber, dass zum anderen auch Personen in diese Datei hineinkommen können, gegen die in keiner Weise irgendein Vorwurf besteht. Der einzige Tatbestand, der erfüllt sein muss, ist der, dass diese Person - oder diese Personen - in Kontakt steht mit einem Mitglied einer terroristischen Organisation, einer gewaltanwendenden extremistischen Organisation, einer nachrichtendienstlichen Organisation oder einer kriminellen Organisation. Diese Bestimmung ist sehr unpräzise formuliert. Die Kommission für Rechtsfragen hat sich darum bemüht - da plaudere ich, glaube ich, nicht aus der Schule, es ist keine Amtsgeheimnisverletzung, wenn ich das sage -, eine bessere Formulierung zu finden, weil schon einmal nicht klar ist, was mit "in Kontakt" gemeint ist. Meint "in Kontakt", in einem Gespräch zu stehen, in einer gewissen Beziehung zueinander zu stehen? Oder meint "in Kontakt" nur schon die Anwesenheit in der gleichen Lokalität? Wir versuchten z. B. diese Frage durch Einschränkung zu klären. Das ist uns sprachlich aber nicht gelungen. Also ist schon der Begriff "Kontakt" unklar, was das ganze Gesetz, die ganze Bestimmung, natürlich fragwürdig macht.

Natürlich kann es sinnvoll sein, wenn gewisse Personen aus Schutzgründen, die im Zusammenhang mit diesen Organisationen bestehen, in einem gewissen Observierungsumfeld sind; das wird gar nicht bestritten, da kann durchaus ein legitimes polizeiliches Interesse dahinterstehen. Hier geht es aber nicht darum, sondern hier geht es um eine Datei; hier geht es nicht um eine zeitlich begrenzte Inanspruchnahme einer Person. Genau das ist das Fragwürdige. Das ist eigentlich das datenschutzrechtlich Skandalöse, weil auch in keiner Weise evident wird, auf welche Weise diese Personen dann wieder aus der Registrierung verschwinden. Das müsste hier gesondert geregelt werden. Gerade weil diese Sicherungen nicht eingebaut sind - sie sind auch nicht gewollt -, ist diese Bestimmung abzulehnen.

Herrn Daguet muss ich ein "My" weit widersprechen. Ich bin nämlich nicht so sicher, ob die heutigen Dateien des Staatsschutzes so viel anders sind als die damaligen Fichen. Ich weiss es nicht. Das weiss nur die GPDel. Aber nach dem Extremismusbericht bin ich nicht so "euphemistisch", zu glauben, es bestehe ein derart grosser qualitativer Unterschied, dass man sagen könne, die Lehren seien gezogen worden.

Kurzum: Diese Bestimmung geht zu weit. Es gibt keine auskunfts- und einsichtsrechtliche Absicherung. Es gibt keinen Löschungszwang, wenn die Aktion der Observierung beendet ist. Der Schutzgedanke betreffend diese Drittpersonen ist hier legitimerweise nicht vorzubringen. Es geht um die Türöffnung für die Registrierung von Personen, die aus irgendwelchen Gründen eine Kontaktaufnahme mit organisiertem Terrorismus usw. haben. Hier gehen Sie den Weg einer Staatsschutzgesetzgebung, wie ihn zum Beispiel in Deutschland die Herren Otto Schily und auch Schäuble gehen. Herr Bundesrat Blocher hat bis jetzt immer gesagt, das sei nicht sein Weg. Hier ist die Lackmusprobe.

Stimmen Sie dem Minderheitsantrag zu!

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