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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2007-12-18

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-18

Wortprotokoll

Die Schweiz und Brasilien haben das vorliegende Abkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen am 12. Mai 2004 unterzeichnet. Der Ständerat hat die Genehmigung in der vergangenen Herbstsession einstimmig gutgeheissen.

Die Globalisierung ist nicht nur eine politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Auch die Kriminalität nimmt zunehmend grenzüberschreitende Dimensionen an. Vor allem Delikte wie Korruption, Drogenhandel und Geldwäscherei, aber insbesondere auch Frauen- und Kinderhandel treten heute typischerweise grenzüberschreitend auf. Die Schweiz ist daher bestrebt, auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe mittels bilateraler Abkommen ein wirksames Netzwerk zur Verbrechensbekämpfung aufzubauen. Das vorliegende Abkommen mit Brasilien ist ein weiterer Schritt zur Erreichung dieses Ziels.

Zurzeit basiert die Rechtshilfe zwischen den beiden Staaten auf internationaler Ebene auf einem Auslieferungsvertrag von 1932 und auf dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Der vorliegende Vertrag schafft nun eine völkerrechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der beiden Staaten bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen. Die zahlreichen Rechtshilfegesuche, die gegenwärtig zwischen Brasilien und der Schweiz gestellt werden, weisen gewisse Mängel auf, die mit dem neuen Vertrag behoben werden können. Dies erfolgt durch Klärungen sowie durch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, das mit diesem Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien institutionalisiert wird.

Der vorliegende Vertrag liegt auf der Linie der Rechtshilfeverträge, welche die Schweiz unlängst mit den Philippinen sowie mit Hongkong, Ägypten, Peru und Ecuador abgeschlossen hat. Wie diese orientiert sich auch der vorliegende Vertrag mit Brasilien am Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie am Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, deren wichtigste Grundsätze er übernimmt. Darüber hinaus berücksichtigt das Abkommen mit Brasilien die jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Beispielsweise geht es dabei um Einvernahmen per Videokonferenz, um die Schaffung von Zentralbehörden, die direkte Beziehungen unterhalten, um die Aufhebung von Formerfordernissen und um die [PAGE 1968] unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen. Dank einer Videokonferenz ist es beispielsweise möglich, dass Zeugen, die in der Schweiz wohnen, nicht mehr zur Einvernahme nach Brasilien reisen müssen. Die Bedingungen und das Verfahren für die Durchführung solcher Videokonferenzen sind in Artikel 21 des Abkommens geregelt.

Der Gewinn an Effizienz in den Verfahren darf aber nicht auf Kosten der Grundrechte realisiert werden, die den betroffenen Personen zustehen. Entsprechend wurde die Dimension der Menschenrechte im Vertrag durch die Aufnahme einer neuen Bestimmung verstärkt. Damit wird einem für unser Land bedeutenden Anliegen Rechnung getragen. Das Abkommen enthält wichtige Grundsätze des schweizerischen Rechtshilferechtes wie die doppelte Strafbarkeit, das Spezialitätsprinzip sowie den Vollzug der Rechtshilfemassnahmen nach dem Prozessrecht des ersuchten Staates. Das Prinzip der Spezialität ist ein wichtiger Punkt in der Rechtshilfe für andere Staaten. Das heisst, die Schweiz leistet Rechtshilfe im Falle eines bestimmten Delikts bzw. Sachverhalts, was ihr als ersuchtem Staat die Möglichkeit gibt, die Rechtshilfeleistung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen oder zu verhindern, dass sie für Fälle gebraucht wird, die nach schweizerischem Recht nicht rechtshilfefähig sind.

Brasilien ist der wichtigste Handelspartner der Schweiz in Lateinamerika. Fast alle Schweizer Unternehmen, die in Brasilien tätig sind, wollen ihre Aktivitäten ausbauen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es für unser Land von grossem Interesse, auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung enger mit Brasilien zusammenzuarbeiten.

Das vorliegende Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien erfordert keine Änderungen des geltenden Rechtes.

Im Namen der Kommission, die mit 16 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung entschied, beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss zuzustimmen.