Beerli Christine · Ständerat · 2000-10-05
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-05
Wortprotokoll
Die nächste Differenz ist bei Artikel 2 Absatz 3. Das ist die Differenz, die in der Kommission weitaus am meisten zu diskutieren gab und bei der wir Ihnen empfehlen, an der Fassung festzuhalten, wie sie der Ständerat das letzte Mal beschlossen hat. Es geht darum, ob hier der Geltungsbereich des Gesetzes erweitert wird bzw. die Möglichkeit gegeben werden soll, den Geltungsbereich durch eine Verordnung des Bundesrates zu erweitern; oder ob wir daran festhalten sollen, wie wir es das letzte Mal entschieden haben, dass es eine Verordnung der Bundesversammlung sein soll, die den Geltungsbereich des Gesetzes erweitert.
Ihre Kommission ist grossmehrheitlich zur Ansicht gelangt, dass wir weiterhin an einer Verordnung der Bundesversammlung festhalten sollten, da es sich doch um ein Essentiale des Gesetzes handelt und wir da nicht eine Kompetenz an den Bundesrat abgeben möchten. Dies gilt ganz klar für die Literae b und c von Artikel 2 Absatz 3. Bei Litera a könnte man sich allenfalls die Frage stellen, ob hier wirklich eine Erweiterung des Geltungsbereiches gemeint ist, da es sich ja um Gegenstände handelt, die nach Artikel 2 Absatz 1 Stoffe und Zubereitungen enthalten; diese Litera a ist unserer Ansicht nach allenfalls etwas anders zu behandeln als die Literae b und c. Man könnte sich in der Kommission des Nationalrates die Frage stellen, ob die Litera a in Artikel 19 ausgegliedert werden könnte. Aber der Entscheid Ihrer Kommission lautet ganz klar, hier jetzt am ursprünglichen Entscheid festzuhalten, dass der Geltungsbereich nur durch eine Verordnung der Bundesversammlung erweitert werden kann.