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Müller Geri · Nationalrat · 2007-06-05

Müller Geri · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion · 2007-06-05

Wortprotokoll

Es geht hier um die Verantwortlichkeit des Ensi. Im Gegensatz zum Vernehmlassungsentwurf - dies ist wiederum dort festgehalten worden - wird die Verantwortung des Ensi in der vorliegenden Fassung so weit eingeschränkt, dass das Ensi sozusagen unter allen denkbaren Umständen im Schadenfall nicht haftbar ist. Dies kann dazu führen, dass der Anreiz, die vorgeschriebene Aufsichtstätigkeit sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, stark geschwächt wird. Denn liegt die Verantwortung auf jeden Fall bei der Betreibergesellschaft, so besteht keine Gefahr, für eine allfällig mangelhafte Überwachung belangt zu werden. Durch eine mögliche Verantwortlichkeit würde das Ensi dazu angehalten, die Risiken eines Schadenfalles für die Organisation selbst einzubeziehen und daher im grösstmöglichen Umfang sicherzustellen, dass auch aufseiten der Betreibergesellschaften keine Fehler vorkommen.

Was ich hier verlange, wird von allen Aufsichtskommissionen, Aufsichtsgremien, Aufsichtsgruppen, Verwaltungsräten usw. verlangt; es ist keine spezielle Geschichte. Der Hauptantrag zu Artikel 15 lautet also neu: "Bei Schadenereignissen, die in einem erheblichen Umfang durch Amtspflichtverletzung des Ensi mitverursacht worden sind, haften das Ensi und subsidiär der Bund im Masse ihrer Verantwortlichkeit." Es geht also nicht darum, dass das Ensi die Verantwortlichkeit für den Betrieb übernimmt, sondern für seine Aufsicht.

Gemäss Eventualantrag wäre Absatz 2 zu streichen. Aber die viel stärkere Fassung besteht darin, in Artikel 15 die Mitverantwortung des Ensi-Rates klar zu definieren und zu umschreiben. Wie gesagt ist es keine spezifische Atomfrage, sondern eine Frage, wie Aufsichtsrecht wahrgenommen wird und wer die Verantwortung für das Aufsichtsrecht übernimmt.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.