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Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2007-06-13

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-13

Wortprotokoll

Ich konzentriere mich in meiner Berichterstattung auf ein Thema, jenes der Anwendung des 2004 gutgeheissenen Öffentlichkeitsgesetzes. Wir haben anlässlich unserer Anhörungen auch Bundeskanzlerin Huber-Hotz zu dieser Thematik befragt. Wir wollten die Erkenntnisse aus der mittlerweile gewonnenen Erfahrung analysieren. Zur Erinnerung: Mit dem Öffentlichkeitsgesetz wurde die Transparenz der Verwaltung gefördert, indem jeder Person das Recht zusteht, Einsicht in Dokumente der Bundesbehörden zu nehmen. Vor der Verabschiedung des Öffentlichkeitsgesetzes galt in der Bundesverwaltung der Grundsatz der Geheimhaltung, welcher, wenn wir die zahlreichen Indiskretionen berücksichtigen, natürlich längst keine Anwendung mehr fand. Das neue Öffentlichkeitsgesetz ermöglichte daher den Wechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung zum Öffentlichkeitsprinzip: Jeder Person steht ein durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten zu. Dieses Recht kann nur noch zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt werden. Wenn die Behörden das Recht auf Zugang einschränken, müssen sie angeben, auf welche Rechtsgrundlage sie sich dabei stützen. Das neue Öffentlichkeitsprinzip gilt für die Bundesverwaltung sowie für die Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, soweit diese Organisationen Verfügungskompetenzen besitzen. Das Recht auf Zugang besteht, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden muss. Es stellt sich nun heraus, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes zwar einige Gesuche eingereicht worden sind, dass aber von der initial befürchteten Überschwemmung mit Anfragen, die von Kritikern des Gesetzes in der Diskussion hervorgehoben wurde, vorläufig keine Rede sein kann.

Auffallend ist auch, dass die Gesuche - mindestens in einer ersten Phase - vorwiegend aus dem Kreis der Medienschaffenden kommen. Erst in diesem Jahr stammen sie vermehrt von Bürgerinnen und Bürgern. Auch gelangen gewisse Unternehmen an die Bundeskanzlei und versuchen auf diesem Weg, an Geschäftsgeheimnisse zu gelangen. Aus der Sicht der Bundeskanzlei stellt sich heraus, dass die gegenwärtige Zusatzarbeit problemlos bewältigt werden kann.

Anders sieht es jedoch aus der Sicht des Datenschutzbeauftragten aus. Erstens ist das Gesetz im laufenden Jahr in der Bevölkerung auf mehr Interesse gestossen, was zur Folge hatte, dass mehr Gesuche eingereicht wurden. Meistens beruhen diese Gesuche auf unterschiedlichen Auffassungen zwischen Verwaltung und Bürger. Längst nicht alle Gesuche können positiv beantwortet werden. So können lediglich 60 Prozent aller eingereichten Gesuche in den ersten sechs Monaten gutgeheissen werden; 40 Prozent werden abgelehnt. Da aber jede Ablehnung angefochten werden kann, muss zweitens vom Datenschutzbeauftragten eine Mediation durchgeführt werden. Dies führt drittens beim gegenwärtig gleichbleibenden Personalbestand zu einer Mehrbelastung.

In der Botschaft hatte der Bundesrat drei bis dreieinhalb Stellen zugesichert. Bis anhin wurde jedoch keine einzige ordentliche Stelle bewilligt, was zur Folge hat, dass die vom Gesetz vorgesehene Frist von 30 Tagen nicht eingehalten werden kann. Auch mit der befristeten Zurverfügungstellung einer Arbeitskraft aus der Bundeskanzlei spitzt sich die Situation weiterhin zu.

Es muss jedoch das Anliegen des Parlamentes sein, dass die von ihm gutgeheissenen Gesetze umgesetzt werden können. Es darf nicht dazu kommen, dass die Bürger und Bürgerinnen, die sich in einem Konflikt mit den Bundesbehörden befinden, nicht in nützlicher First eine Antwort erhalten können. Das Gesetz sieht nämlich für den Zugang zu amtlichen Dokumenten ein einfaches und rasches Verfahren vor, das innerhalb von 30 Tagen zu einem Abschluss führen müsste. Unter diesem Gesichtspunkt muss der generelle Stellenabbau im zuständigen Departement kritisch hinterfragt werden.

Ihre GPK fordert daher die konkrete Anwendung des Gesetzes, das Einhalten der Versprechen, was die personellen Ressourcen anbelangt, und sie wird auch die Frage der Kosten-Nutzen-Analyse stellen, obschon wir beim damaligen Paradigmenwechsel, das heisst beim Wechsel des Geheimhaltungsgrundsatzes zum Öffentlichkeitsgrundsatz, die Frage der Effizienz nicht gestellt haben.