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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-18

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-18

Wortprotokoll

Der Antrag der Minderheit ist nicht sehr einschneidend, aber ich sage Ihnen, warum ich Sie doch bitte, bei der Mehrheit zu bleiben.

Die beschuldigte Person hat zweifellos das Recht, Beweisanträge zu stellen, das ist selbstverständlich. Insofern ist der Antrag der Minderheit unnötig. Aber es ist auch etwas seltsam, Herr Vischer, wenn man die beschuldigte Person in der allerersten Einvernahme, die zum Beispiel der Polizist macht, auf dieses Recht hinweist, dass sie später Beweisanträge stellen kann. Das ist eine etwas seltsame Angelegenheit. Das kommt hier noch nicht. Bei Artikel 155 geht es um die erste Einvernahme. Polizei oder Staatsanwaltschaft eröffnen der beschuldigten Person zum ersten Mal - beim Beginn der ersten Einvernahme - und in einer ihr verständlichen Sprache, dass gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Sie eröffnen ihr, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann - das muss sie von Anfang an wissen -, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. Das sind die anfänglichen Feststellungen. Die Einvernahmen, die dann durchgeführt werden, sind ohne diese Hinweise nicht verwertbar. Wenn Sie jetzt dort ein einzelnes prozessuales Erfordernis einbauen, nämlich sie könne dann später auch Beweismittel beantragen, dann steht das am falschen Ort. Das kommt dann, wenn es um die Beweisabnahmen und um das Verfahren geht und wenn das eingeführt wird. Darum glauben wir, dass dieser Minderheitsantrag hier falsch ist, nicht nur, weil das Gesetz damit länger wird, sondern weil die Bestimmung am falschen Ort eingeführt werden soll.

Wir bitten Sie, hier bei der Mehrheit zu bleiben.