Müller Thomas · Nationalrat · 2007-06-18
Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-18
Wortprotokoll
Die einheitliche Strafprozessordnung ist Teil der grössten Justizreform, welche die Schweiz seit der Gründung des Bundesstaates durchführt. Die Justizreform besteht zum einen aus der Reform der Gerichtsorganisation, die - mit dem neuen Bundesstrafgericht in Bellinzona, dem neuen Bundesverwaltungsgericht, das nach St. Gallen ziehen wird, sowie dem seit 2007 fusionierten Bundesgericht, bestehend aus Lausanne und Luzern - auf Bundesebene abgeschlossen ist. Die Justizreform besteht zum anderen aus der Vereinheitlichung des Prozessrechtes. Der Ständerat hat bereits am 11. Dezember 2006 als Erstrat die neue Strafprozessordnung mit 39 Stimmen bei 2 Enthaltungen verabschiedet und die neue Zivilprozessordnung am letzten Donnerstag als Erstrat behandelt.
Das materielle Strafrecht ist in der Schweiz seit 1942 mit dem Strafgesetzbuch vereinheitlicht. Nach wie vor gibt es [PAGE 934] aber in unserem Land 29 verschiedene Strafprozessordnungen, 26 kantonale und 3 des Bundes. Diese Zersplitterung im Bereich des Verfahrensrechtes ist nicht mehr zeitgemäss. Im Jahre 2000 haben Volk und Stände deshalb mit grossen Mehrheiten den Bund generell zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechtes ermächtigt, und zwar in Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung.
Mit der neuen einheitlichen Strafprozessordnung schaffen wir eine der letzten grossen Gesamtkodifikationen der Schweiz. Es ist ein Gesetz, das in seinen Grundzügen voraussichtlich für Jahrzehnte Bestand haben wird. Im Hinblick darauf hat Ihre Kommission für Rechtsfragen in fünf Sitzungen den Gesetzentwurf sehr gründlich beraten. Dabei wurden zu einzelnen Bestimmungen auch Experten angehört. Am 1. Juni 2007 hat die Kommission für Rechtsfragen die Vorlage mit 19 Stimmen bei 3 Enthaltungen verabschiedet.
Die neue eidgenössische Strafprozessordnung löst die bisherigen 26 kantonalen Strafprozessordnungen ab und ersetzt zudem den alten Bundesstrafprozess. Ausgeklammert bleiben - zumindest vorläufig - der Militärstrafprozess und das Verwaltungsstrafverfahren gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht.
Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes enthält zwei Gesetzentwürfe: zum einen die Schweizerische Strafprozessordnung und zum anderen die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, die als Lex specialis zur Strafprozessordnung ausgestaltet ist. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ist auf die Jugendstrafprozessordnung eingetreten, hat die Beratungen dann aber ausgesetzt. Diese Vorlage wird deshalb erst später in den Nationalrat kommen.
Für die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes sprechen vor allem drei Gründe: Effizienz, Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Einheitliche Regelungen erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, und das einstufige Vorverfahren in der Hand der Staatsanwaltschaft dient der Beschleunigung - beides unter dem Gesichtspunkt der Effizienz. Landesweit einheitliche Regelungen für den Strafprozess schaffen zudem eine landesweit rechtsgleiche Behandlung aller Verfahrensbeteiligten, und landesweit einheitliche Regelungen schaffen Rechtssicherheit für die Verfahrensbeteiligten.
Die Schweizerische Strafprozessordnung ist weder eine Synthese der heute 26 kantonalen Strafprozessordnungen noch ein für die Schweiz vollständig neues Strafprozessrecht. Sie knüpft an Bestehendes an, das sich bewährt hat, und sie entwickelt dort weiter, wo es zweckmässig und geboten ist. Durchwegs vereinheitlicht wird mit der neuen Strafprozessordnung das Verfahren, aber nicht die Organisation der Strafbehörden. Soweit es für die Vereinheitlichung des Verfahrens nicht zwingend erforderlich ist, können die Kantone ihre Strafbehörden weiterhin nach ihren Bedürfnissen und Traditionen organisieren, insbesondere in Bezug auf Wahlzusammensetzung und Aufsicht. Auch sind die Kantone weiterhin befugt, in ihren Polizeigesetzen Regelungen im Bereich der Sicherheitspolizei zu treffen.
Die Vereinheitlichung des Verfahrens ist aber zumindest in dreifacher Hinsicht ohne organisatorische Grundentscheide nicht möglich. So gehören zu einem einheitlichen Prozessrecht:
1. eine einheitliche Umschreibung der sachlichen Zuständigkeit der Strafgerichte;
2. ein einheitliches Rechtsmittelsystem;
3. ein einheitliches Strafverfolgungsmodell.
Zu reden gab in der Vorberatung insbesondere das Strafverfolgungsmodell. Dass es einheitlich ausgestaltet sein muss, war nicht bestritten. Der Grund liegt auf der Hand: Zahlreiche rein verfahrensrechtliche Fragen hängen davon ab, welche Behörden bei der Ermittlung im Einzelnen zuständig sind. Unterschiedliche Auffassungen bestanden nur, aber immerhin, in Bezug auf die Frage, welches Strafverfolgungsmodell das zweckmässige sei. Die neue Strafprozessordnung sieht das Staatsanwaltschaftsmodell vor; in diesem Punkt sind sich der Bundesrat, der Ständerat als Erstrat und die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates einig.
Das Staatsanwaltschaftsmodell verzichtet auf den Untersuchungsrichter. Es hat den Vorteil, dass im Vorverfahren kein Handwechsel vom Untersuchungsrichter zum Staatsanwalt mehr stattfindet, womit ein grosser zeitlicher und personeller Aufwand entfällt. Die Staatsanwaltschaft steht dem polizeilichen Ermittlungsverfahren vor, mit Weisungsbefugnis gegenüber der Polizei. Sie führt die Untersuchung, sie erhebt Anklage und vertritt diese vor Gericht. Durch diese Einheitlichkeit von Ermittlung, Untersuchung und Anklageerhebung soll ein hoher Grad an Effizienz in der Strafverfolgung erreicht werden. Die Staatsanwaltschaft bekommt dadurch aber auch eine starke Stellung im Vorverfahren und in der Untersuchung. Es ist deshalb zweckmässig und geboten, zugunsten der beschuldigten Person die Institute zu schaffen, die ein Gegengewicht bewirken: das Zwangsmassnahmengericht und die ausgebauten Verteidigungsrechte.
Das in der neuen Strafprozessordnung verankerte Prinzip des Anwalts der ersten Stunde sieht vor, dass die beschuldigte Person Anspruch darauf hat, dass ihre Verteidigung bereits an der ersten polizeilichen Einvernahme teilnehmen kann.
Sieben Kantone wenden heute das Staatsanwaltschaftsmodell an: Basel-Stadt, Baselland, Tessin, St. Gallen, Appenzell Innerrhoden, Solothurn und Zürich. Fünfzehn Kantone sprachen sich im Vernehmlassungsverfahren für das Staatsanwaltschaftsmodell aus. Mit ihrem Rückweisungsantrag will die Minderheit Menétrey-Savary eine Alternative in der Form des Untersuchungsrichtermodells oder eines geänderten Staatsanwaltschaftsmodells vorgeschlagen bekommen. Namens der Kommission ersuche ich Sie jetzt schon, diesen Rückweisungsantrag abzulehnen.
Im Übrigen weichen die Anträge Ihrer Kommission für Rechtsfragen nicht grundsätzlich von der Fassung des Ständerates ab, mit einer Ausnahme allerdings: Ihre Kommission beantragt Ihnen, auf die Mediation im Strafverfahren zu verzichten. Der Ständerat hat die vom Bundesrat im Gesetzentwurf vorgeschlagene einheitliche Regelung der Mediation abgelehnt und schliesslich mit 15 zu 14 Stimmen eine kantonale Lösung in dem Sinne beschlossen, dass jene Kantone, welche die Mediation im Strafverfahren wollen, eine solche haben können. In der Folge ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass auf die Mediation im Strafprozess, anders als im Zivilprozess, ganz zu verzichten sei. Ihre Kommission für Rechtsfragen ist dieser Auffassung mit 13 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung gefolgt. Weil ein Minderheitsantrag zu Artikel 317 vorliegt, werden wir darauf zu sprechen kommen.
Zum Schluss nur noch kurz zu zwei weiteren Abweichungen: Zum einen hat Ihre Kommission für Rechtsfragen den kantonalen Fachstellen für Tierschutz die Parteirechte im Strafprozess zuerkannt - das wird zu reden geben; zum anderen hat sich Ihre Kommission eingehend zur Frage des Zeugnisverweigerungsrechtes für Unternehmensjuristen befasst. Die Mehrheit der Kommission war sich einig, dass Regelungsbedarf besteht. Sie ergänzte aber nicht den Gesetzentwurf, sondern legte eine Motion vor, die zusammen mit diesem Geschäft behandelt wird.
Namens der Kommission ersuche ich Sie um Eintreten und danach um Ablehnung des Rückweisungsantrages der Minderheit Menétrey-Savary.