Vischer Daniel · Nationalrat · 2007-06-18
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2007-06-18
Wortprotokoll
Ich ersuche Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Ich glaube, das ist eine elementare Frage. Wann besteht Akteneinsicht? Akteneinsicht ist eine Korrelation zur korrekten Beratung eines Klienten. Der Anwalt der ersten Stunde und die Akteneinsicht bilden wiederum eine Konnexität. In diesem Sinne macht dieser Minderheitsantrag Sinn, weil damit gewährleistet ist, dass die Verteidigung der ersten Stunde tatsächlich ausgeübt werden kann - Frau Hubmann hat darauf hingewiesen. Wäre dem nicht so, müsste ich als Verteidiger sagen: Schweigen Sie einmal, warten wir einmal ab, bis wir Aktenkenntnis haben.
Nun, was heisst Missbrauch? Das ist die entscheidende Frage. Der Antrag der Minderheit Hubmann kennt ja eine Einschränkung, nämlich den Missbrauchsvorbehalt. Der Missbrauchsvorbehalt wäre ja immer dann gegeben, wenn eine Kollusionsgefahr bestünde, das heisst, wenn die Gefahr bestünde, dass die vorhandene Aktenkenntnis, die nicht direkt mit der Verteidigung des eigenen Klienten zu tun hat, zulasten des Verfahrens ausgenützt werden könnte. Insofern verhindert dieser Missbrauchsvorbehalt eigentlich, dass die Verteidigungsrechte in diesem Punkte zu weit gehen und die Polizei ihre legitime eigene Polizeitaktik nicht durchsetzen kann. Im Übrigen muss die Polizei jeweils nur die Akten vorlegen, die im Moment benötigt werden, um beim Haftrichter dannzumal einen Haftantrag durchzubringen. Die Polizei hat durchaus das Recht auf eine gewisse eigene Polizeitaktik. Sie muss keineswegs von Anfang an alle Akten vorlegen, aber sie muss diejenigen Akten vorlegen, bei denen sie davon ausgeht, dass sie für die erste Einvernahme und für die Weiterungen, die die erste Einvernahme nach sich zieht, von Bedeutung sind.
Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, warum das von Frau Hubmann stipulierte Einsichtsrecht nicht tatsächlich Eingang in die Strafprozessordnung finden sollte. Man müsste im Gegenteil sagen: Wird es nicht eingeführt, besteht bezüglich Verteidigerrechte eine wesentliche Lücke.