Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-06-18
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-06-18
Wortprotokoll
1. Seitens des Bundes wurden bisher keine Verantwortlichkeitsklagen erhoben. Nach Artikel 757 des Obligationenrechtes obliegt nämlich die Durchsetzung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche zunächst dem Liquidator der SAir Group, und diesem natürlich zusammen mit dem Gläubigerausschuss. Erst wenn die Liquidationsorgane auf die Geltendmachung der Ansprüche verzichten, ist dazu jeder Aktionär und jeder Gläubiger berechtigt. Aufgrund seiner Abklärungen hat der Liquidator verantwortlichkeitsbegründende Handlungen ehemaliger Organe von SAir Group festgestellt - in der Tat. Gestützt darauf hat er die nötigen Massnahmen ergriffen, worunter auch verjährungsunterbrechende - zuletzt im Oktober des letzten Jahres durch Einleitung eines zivilprozessualen Sühneverfahrens gegen mehr als vierzig Personen, die allenfalls verantwortlich sind.
2. Der Bundesrat hat in der Vergangenheit immer wieder dargelegt, dass aus seiner Sicht der Liquidator der SAir Group zusammen mit dem Gläubigerausschuss alles Notwendige zur bestmöglichen Wahrung der Gläubigerinteressen vorkehre und dass unter diesen Umständen seitens des Bundes weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit eines klageweisen Vorgehens oder einer anderen Intervention bestehe. Der Bundesrat sieht heute, auch aufgrund der Ausführungen unter Ziffer 1, keinen Anlass, von seiner bisherigen Haltung abzuweichen.
3. Der Bundesrat ist weder verpflichtet noch befugt, den Liquidator der SAir Group zu beaufsichtigen oder einzelne seiner Vorkehrungen zu kommentieren. Allgemein ist aber festzuhalten, dass je nach Sach- und Rechtslage und je nach Prozessverlauf der Abschluss eines Vergleiches für alle Beteiligten Vorteile bieten kann. Es ist folglich anzunehmen, dass sowohl der Liquidator der SAir Group als auch die Anwälte und Anwältinnen der Gegenparteien laufend entsprechende Lagebeurteilungen vornehmen. Damit genügen sie lediglich der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht. Hingegen wäre es unangebracht, eine Vergleichslösung von vornherein als einen billigen Kompromiss zu diskreditieren.