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Fluri Kurt · Nationalrat · 2007-06-20

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-20

Wortprotokoll

Im Namen der FDP-Fraktion bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Die Kommission hat dieser Fassung mit 11 zu 5 Stimmen bei 5 Enthaltungen zugestimmt.

Wir wissen, dass bisher drei Kantone mit neueren Strafprozessordnungen ein solches abgekürztes Verfahren kennen, nämlich die Kantone Tessin, Baselland und Zug. Überall macht man damit gute Erfahrungen, mit der Einschränkung, dass im Kanton Tessin das Einverständnis widerrufen werden kann, was offenbar häufig zu Missbrauch führt. Wie wir der Botschaft entnehmen können, hätten aber - und das ist nie bestritten worden - viele Kantone bereits eine Revision in Richtung eines abgekürzten Verfahrens an die Hand genommen, wenn nicht ohnehin die Bundesstrafprozessordnung in Diskussion stünde.

Zwar ist es, wie übrigens auch das Opportunitätsprinzip, tatsächlich ein gewisser Einbruch in den Grundsatz des Legalitätsprinzips, des Untersuchungsgrundsatzes nach Artikel 6 und des Verfolgungszwangs nach Artikel 7; aber insbesondere in den auch von meiner Vorrednerin erwähnten Bereichen der Wirtschaftskriminalität und der Drogenkriminalität sowie in anderen grossen Fällen drängt sich ein derartiges Verfahren auf, wenn es um einen Hauptsachverhalt geht und um nebensächliche Fragen, die damit zusammenhängen, deren endgültige Abklärung aber unverhältnismässig wäre. Selbstverständlich, Frau Thanei, ist es Sache des Rechtsstaates, Kapazitäten aufzubauen, die eine abschliessende Untersuchung des Sachverhaltes ermöglichen, aber man kann von einem Kanton nicht verlangen, dass er z. B. im Hinblick auf einzelne Fälle von Wirtschaftskriminalität temporär eine Kapazität aufbaut, und man kann schon gar nicht verlangen, dass er sie beständig aufbaut. Das ist bei unseren politischen Gegebenheiten eine Realität, die wir nicht einfach mit dem Hinweis auf rechtsstaatliche Notwendigkeiten übertönen und korrigieren können.

Schliesslich ist der Ausdruck "Deal" sehr pejorativ. "Deal" tönt negativ. Hier geht es aber nur um die Verhandlung darüber, ob man dieses abgekürzte Verfahren überhaupt will. Es geht auch nicht um einen Vergleich, Frau Thanei, oder höchstens um einen sehr asymmetrischen Vergleich, weil das Strafmass ja in der Anklageschrift des Staatsanwaltes und nicht in der Vereinbarung mit der beschuldigten Person enthalten ist.

Mit anderen Worten: Wir sind der Auffassung, dass die Rahmenbedingungen gemäss der Regelung im Entwurf, die auch Auswüchse verhindern sollen, richtig und notwendig sind: dass nur die beschuldigte Person das abgekürzte Verfahren beantragen kann; dass das abgekürzte Verfahren ausgeschlossen ist, sofern der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt; dass ein Widerruf der Zustimmung ausgeschlossen ist; dass der Staatsanwalt und nicht die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft endgültig über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens entscheidet; dass die notwendige Verteidigung nach Artikel 128 Litera e gewährleistet ist und dass die Privatklägerschaft ebenfalls zustimmen muss. Schliesslich entscheidet das Gericht frei über die Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens. Es hat auch die Möglichkeit, das abgekürzte Verfahren abzulehnen; dann nimmt das Verfahren seinen ordentlichen Verlauf.

Mit diesen Begründungen gelangen wir zur Auffassung, dass die gegenüber diesem abgekürzten Verfahren gehegten Bedenken zwar diskutiert werden können, dass ihnen aber mit den Bestimmungen im Entwurf Rechnung getragen wird und dass damit eben Auswüchse und Missbräuche verhindert werden können. Mit dieser Begründung unterstützen wir das abgekürzte Verfahren sowohl im Grundsatz als auch im Detail.

Wir bitten Sie deshalb, alle Minderheitsanträge zu diesem Kapitel abzulehnen.