Füglistaller Lieni · Nationalrat · 2007-06-21
Füglistaller Lieni · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-21
Wortprotokoll
Namens der Minderheit II beantrage ich Ihnen die Streichung von Artikel 16. Hier kann ich nahtlos an die Argumentation und Begründung anschliessen, welche ich Ihnen schon bei Artikel 14 dargelegt habe. Allerdings wird die ganze Sache aus meiner Optik nun zusehends schlimmer, und die Differenzen nehmen zu.
Bei Artikel 16 geht es wieder um ein Bildungsangebot und wieder um die Finanzströme. Was in diesem Zusammenhang jedoch wichtig und richtig ist, regeln wir eigentlich in den Artikeln 22 und 23 dieses Gesetzes. Da werden den mehrsprachigen Kantonen, welche genau definiert sind, gezielt Finanzhilfen gewährt. Das ist heute kaum mehr möglich, da ja praktisch alle Schulklassen der Volksschule in allen Kantonen mehrsprachig sind. Ebenso werden den Kantonen Graubünden und Tessin Finanzhilfen und Unterstützungen gewährt. Diese beiden Anliegen sind jedoch längst durch entsprechende Bundesgesetze hinreichend und umfassend geregelt. Da gäbe es also nichts mehr beizufügen.
Bei diesem Artikel redet der Bund nun direkt in den Unterricht in den Schulstuben der Kantone hinein. Da wird von der EDK das Projekt Harmos verabschiedet und den Kantonsparlamenten zur Ratifizierung empfohlen, selbstverständlich ohne jegliche Änderungsmöglichkeit, und auf Bundesebene sollen wir dann den Unterricht in einer zweiten und einer dritten Landessprache fördern. Die Grundvoraussetzungen, von welchen in Buchstabe a gesprochen wird, wären dann entsprechende Lehrmittel, weil diese wohl kaum harmonisiert sein werden, da sich die Deutschschweizer Kantone beim Projekt Harmos ja nicht auf die Einführung des Unterrichts einer einheitlichen zweiten Landessprache einigen konnten. Nicht verständlich in diesem Bundesgesetz ist auch das Ansinnen, im Hinblick auf die Gestaltung der Grundvoraussetzungen für den Unterricht einer dritten Landessprache finanzielle Unterstützung zu gewähren. Dieser Ansatz wird den künftigen Herausforderungen kaum gerecht.
Gemäss Buchstabe b soll der Bund Finanzhilfe für die Integration leisten. Das ist ja alles recht und gut, untergräbt jedoch alle Bemühungen, die Finanzströme, die Aufgaben und Verantwortungen klar zu trennen und die Zielerreichung effizienter zu machen.
Zum Schluss wird dann in Buchstabe c noch die Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache stipuliert. Die Botschaft spricht hier vom positiven Einfluss auf den schulischen Erfolg insgesamt, wenn Anderssprachige ihre Kenntnisse in ihrer Erstsprache verbessern. Wo aber bezieht sich das Gesetz konkret und ausschliesslich nur auf die schulische Förderung? Vielmehr nennt die Botschaft die Unterstützung und Förderung von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur für Anderssprachige. Für die rätoromanische und italienische Sprache soll der Bund bei entsprechender Nachfrage Kurse unterstützen; für den Rest der vielen Sprachen, welche dann in unserem Land auch noch gefördert werden können, ist offenbar der Nachweis der Nachfrage nicht mehr nötig. Diesen Schluss lässt jedenfalls die Botschaft zu. In der Vernehmlassung lehnen denn auch 17 Kantone diese Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur und diese integrationspolitischen Aspekte ab, weil sie eben nicht in ein Sprachengesetz gehören und wiederum [PAGE 1091] kantonale Kompetenzen berühren würden - so die Stellungnahme der Mehrheit der Kantone.
Die Gesetzesbestimmung ist unklar, öffnet Tür und Tor für Subventionen und Umverteilungen und steht in Widerspruch zu allen bisherigen Anstrengungen im Zusammenhang mit dem Bildungsrahmenartikel und dem NFA. Dieser Artikel schiesst weit über das Ziel hinaus. Die finanziellen Auswirkungen sind kaum bezifferbar, und letztlich dient er den Kantonen nur wenig.
Deshalb bitte ich um Zustimmung zu meinem Minderheitsantrag, damit dieser Artikel ersatzlos gestrichen werden kann.