Lexipedia

Goll Christine · Nationalrat · 2007-06-21

Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-21

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Es geht hier nämlich nicht um eine Sozialhilfedebatte, wie sie vorher vonseiten der SVP-Fraktion angezogen wurde, sondern es geht grundsätzlich um die Koordination von verschiedenen Kostenträgern im Bereich der Pflegebedürftigkeit, und in diesem speziellen Fall geht es um die Koordination mit den Ergänzungsleistungen, mit dem Ergänzungsleistungsgesetz. Es geht um Personen, die in einem Pflegeheim leben müssen und die kein Vermögen haben oder deren Vermögen nicht mehr vorhanden ist, weil es bereits für die Bezahlung der Heimkosten aufgebraucht wurde. Konkret sind AHV- und IV-Rentner und -Rentnerinnen, deren Renteneinkommen nicht ausreicht und die kein Vermögen haben oder kein Vermögen mehr haben, heute berechtigt, Ergänzungsleistungen als eine Bedarfsleistung zu beziehen, auch wenn sie in einem Pflegeheim leben müssen.

Die Mehrheit Ihrer Kommission hat sich dafür ausgesprochen, dass diese Menschen nicht zwei verschiedene Bedarfsleistungen beziehen bzw. nicht in zwei verschiedene Bedarfsleistungssysteme gesteckt werden sollen, nämlich auf der einen Seite in das Bedarfsleistungssystem der Ergänzungsleistungen und auf der anderen Seite in das Bedarfsleistungssystem der Sozialhilfe.

Wie kann es heute überhaupt dazu kommen, dass Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen in Pflegeheimen auch noch an die Sozialhilfe verwiesen werden? Die Kantone können schon heute die anrechenbaren Kosten bei den Ergänzungsleistungen begrenzen. Im Rahmen des Projektes NFA wurde auch das Ergänzungsleistungsgesetz einer Totalrevision unterzogen, und darin ist festgehalten, dass die Kantone die Tageskosten bei Heim- oder Spitalaufenthalten begrenzen können. Der Bundesrat und der Gesetzgeber haben immer wieder festgehalten, dass eine zusätzliche Abschiebung von Ergänzungsleistungsbezügern und -bezügerinnen in Pflegeheimen an die Sozialhilfe wegen ihrer Pflegebedürftigkeit nicht beabsichtigt ist. Das wurde auch in unseren Kommissionsberatungen mehrmals betont. Die SGK-NR hat deshalb beschlossen, diese Absicht unmissverständlich im Gesetz festzuschreiben. Deshalb wird in Buchstabe a von Artikel 5 Absatz 3 ELG festgehalten, dass die Begrenzung dieser Kosten so angesetzt werden muss, dass keine Person durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim Sozialhilfe benötigt.

Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, weil mit der Neuregelung der Pflegefinanzierung ein grosser Teil der Kosten auf die privaten Haushalte und damit auf die Menschen überwälzt wird, die auf Pflege angewiesen sind. Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen, weil die Kostenverlagerung vom Kanton zu den Gemeinden und von einem Bedarfsleistungssystem ins andere ineffizient, bürokratisch und teuer ist. Denn damit wird nur das gesamte System unnötig kompliziert.

Folgen Sie der Kommissionsmehrheit, weil die Pflegebedürftigkeit durch die verschiedenen Sozialversicherungsträger und die Ergänzungsleistungen abgesichert sein soll, zumal die Patientinnen und Patienten einen beträchtlichen Teil der Kosten mittragen müssen und keine Lücke entstehen darf. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen, weil niemand wegen langjähriger Pflegebedürftigkeit sozialhilfeabhängig werden soll. Denn in einer solchen Lebenssituation ist das für diese Menschen zusätzlich entwürdigend.