Stähelin Philipp · Ständerat · 2007-12-03
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-03
Wortprotokoll
Im Mai 2007 haben die Schweiz und Südafrika ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Einkommenssteuern unterzeichnet. Das neue Abkommen ersetzt das bisherige Vertragswerk vom 3. Juli 1967, das auf Antrag der südafrikanischen Behörden an die von beiden Ländern verfolgte Politik im Bereich der Doppelbesteuerung anzupassen und auch in formeller Hinsicht zu überarbeiten war.
Bis vor Kurzem beruhte das südafrikanische Besteuerungssystem auf dem Territorialitätsprinzip, das heisst, das Einkommen war im Quellenstaat zu versteuern. 2001 ging Südafrika aber zum Grundsatz der Besteuerung der weltweiten Einkommen über. Dieser neuen südafrikanischen Rechtslage galt es Rechnung zu tragen. Nach wie vor erhebt Südafrika keine Vermögenssteuern, weshalb der Anwendungsbereich des Abkommens auf Einkommenssteuern beschränkt bleibt. Im Übrigen wird das Gleichgewicht der bisherigen Lösungen durch den neuen Vertrag nicht wesentlich geändert, seine Bestimmungen kommen damit weiterhin den Interessen auch der schweizerischen Wirtschaft entgegen und tragen somit zur Aufrechterhaltung und Förderung von Direktinvestitionen und generell zu guten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen bei. Auch die Kantone stimmen zu.
Das neue Abkommen ist sowohl formell als auch materiell weitgehend dem OECD-Musterabkommen nachgebildet und berücksichtigt die diesbezügliche Praxis der Schweiz, obwohl Südafrika noch nicht Mitglied der OECD ist. Wir geben damit ein gutes Signal, vor allem auch, was den Informationsaustausch betrifft. Es ist hier eine neue Bestimmung eingeführt worden, die den Informationsaustausch nicht nur für die richtige Anwendung des Abkommens vorsieht, sondern auch für die richtige Anwendung des internen Rechts, sofern es um die Ahndung eines Steuerbetrugs geht. In diesem Fall wird entsprechend der Schweizer Politik die Amtshilfe aufgrund des Grundsatzes der doppelten Strafbarkeit gewährt. Diese Regelung dürfte künftig auch gegenüber weiteren Nichtmitgliedstaaten der OECD, welche in einer vergleichbaren Situation sind, präjudizierend wirken, was unsere Kommission begrüsst.
Eine weitere Neuerung zeichnet das Abkommen aus: Es enthält eine Schiedsgerichtsklausel zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Es ist zum einen die OECD, welche Schiedsgerichtsklauseln einführen möchte, zum anderen entspricht es aber auch der Schweizer Linie, den Druck auf Vertragsstaaten, im Streitfall nach vernünftigen Lösungen zu suchen, gross genug zu halten. Die Schiedsgerichtsklausel erhöht somit die Rechtssicherheit. Sie kommt zum Tragen, wenn dies von einem Vertragsstaat mit dem schriftlichen Einverständnis des betroffenen Steuerpflichtigen verlangt wird und sofern das Verständigungsverfahren während drei Jahren zu keiner Einigung geführt hat. Die einberufene Kommission hat sodann innert Jahresfrist ihren Entscheid zu treffen, und dieser ist für alle beteiligten Parteien vollstreckbar. Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichtes sollen in einer separaten Verordnung geregelt werden.
Die Schiedsgerichtsklausel bedeutet für die Schweiz eine neue Verpflichtung, die als wichtige Massnahme zu werten ist. Sie räumt der für die Entscheidung einberufenen Kommission die Kompetenz ein, eine für beide Vertragsstaaten zwingende Entscheidung zu treffen. Dies ist auch der Grund, weshalb der Bundesbeschluss aufgrund von Artikel 141 Absatz 1 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum unterstellt wird. Wir unterstützen auch dies.
Gesamthaft beantragen wir Ihnen, auf den Bundesbeschluss über die Genehmigung eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens mit Südafrika einzutreten und diesem auch zuzustimmen. In der Detailberatung habe ich keine weiteren Bemerkungen zu machen.