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Altherr Hans · Ständerat · 2007-12-06

Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-06

Wortprotokoll

Absatz 3 ist der bisherige Absatz 2. Die Bestimmung enthält den Kern dessen, was der Gesetzgeber auf welche Weise im KVG zu regeln hat. Sie richtet sich an den Bund, weshalb die Kantone im Ingress im Unterschied zur Fassung des Nationalrates nicht erwähnt werden. Ähnliche Vorgaben für den Gesetzgeber finden sich in den Artikeln 112, 113 und 114 der Bundesverfassung. Der bisherige Buchstabe a findet sich neu in Absatz 4, ich werde diese Bestimmung dort kurz kommentieren. Der Grund, sie zu verschieben, ist, dass eine Kann-Bestimmung kein zwingender Grundsatz sein kann, und in Absatz 3 behandeln wir lediglich die Grundsätze.

Die vorgeschlagenen Grundsätze in den Buchstaben a bis d regeln je einen klar umschriebenen Bereich: Buchstabe a die Leistungen, Buchstabe b die Krankenversicherung als Ganzes, Buchstabe c die Krankenversicherer und Buchstabe d die Voraussetzungen, unter denen die Leistungserbringer, also die Spitäler, Heime, Ärzte, Hebammen usw., zugelassen werden. Ich behandle alle Buchstaben, wenn Sie einverstanden sind.

Absatz 3 Buchstabe a entspricht der bisherigen Formulierung des Ständerates. Dass die Leistungen in Listen gefasst werden können, wurde aber weggelassen, in der Meinung, dass dies eine Möglichkeit ist, aber keine zwingende. Die Fassung des Nationalrates will im Grunde dasselbe aussagen wie die Fassung der SGK Ihres Rates. Sie ist aber unglücklich formuliert und daher abzulehnen. So stören wir uns am Begriff "Versorgung der Bevölkerung" und vor allem an demjenigen der "medizinischen Leistungen". "Versorgung" ist zu passiv, und neben den medizinischen würden die pflegerischen Leistungen hier fehlen, wenn man die Fassung des Nationalrates übernähme.

Buchstabe b wurde vereinfacht. Der Begriff des Wettbewerbs enthält auch diejenigen Begriffe der Effizienz und der Effektivität. Die Transparenz soll klare und einfache Vergleiche unter den Kassen ermöglichen. Die Eigenverantwortung kann im Rahmen der bisherigen Selbstbehalte und Franchisen, aber auch mit Aufklärung gefördert werden. Hier liegt auch die verfassungsrechtliche Grundlage für die Prävention und die Gesundheitsförderung.

Auch Buchstabe c wurde vereinfacht: Wenn es eine Zulassung der Krankenversicherung braucht, wie wir sie hier stipulieren, dann ist es selbstverständlich, dass die Kriterien für diese Zulassung bundesrechtlich geregelt werden müssen. Wer diese Kriterien erfüllt, hat einen Anspruch auf Zulassung.

Zu Buchstabe d: Die bisherigen Fassungen sind nach Auffassung der Redaktionskommission sprachlich nicht korrekt. Die Voraussetzungen können keine Ziele gewährleisten. Inhaltlich weicht der Ihnen unterbreitete Vorschlag vom Beschluss des Nationalrates ab, indem wir die schwerfällige Formulierung über die nationale Freizügigkeit und über den Binnenmarkt weglassen. Diese Formulierung stammt von der Weko, gehört aber nach Auffassung von Verfassungsjuristen nicht hierhin. Die SGK hält aber fest, dass es nicht ihr Wille ist, auf diese Freizügigkeit oder auf den Binnenmarkt zu verzichten. Die Ausgestaltung ist aber auf jeden Fall auf Gesetzesstufe vorzunehmen, und eine verfassungsrechtliche Grundlage ist nicht zwingend notwendig.

Dies sind meine Ausführungen zu Absatz 3.